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Vorsteuer aus Beratungsleistungen bei Anteilsveräußerung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAD-94886 Im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung nimmt der Veräußerer regelmäßig Beratungsleistungen in Anspruch. Die Beratungsleistungen von Investmentbanken und Berufsträgern unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer von 19 %. Der Beitrag stellt die verschiedenen Konstellationen der Anteilsveräußerung dar und zeigt auf, in welchen Fällen der Veräußerer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Anteilsveräußerung als steuerbarer Umsatz: [i]Bei Option: Vorsteuerabzug möglichHandelt es sich bei der Anteilsveräußerung wie regelmäßig um einen steuerbaren und steuerbefreiten Umsatz, ist der Vorsteuerabzug grds. ausgeschlossen. Liegt ein steuerfreier Umsatz vor, kann der Veräußerer diese Konsequenz aber vermeiden, wenn die Option zur Umsatzsteuer möglich ist (Erwerber muss für sein Unternehmen erwerben, was bei einer reinen Finanzholding nicht möglich ist), er diese Option ausübt und der Erwerber bereit ist, die Umsatzsteuer zu zahlen.
Anteilsveräußerung als Geschäftsveräußerung im Ganzen:
[i]Bei Geschäftsveräußerung im
Ganzen, Vorsteuerabzug grds. möglichStellt die Anteilsveräußerung
eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, kann der Veräußerer die auf
diesbezügliche Be...