„Aus und vorbei”
„Keine Angst vor dem Finanzgericht!”
Die Uhren sind auf Winterzeit umgestellt. Und auch das freundliche Herbstwetter dürfte bald in Regen, Eis und Schnee übergehen. Aber auch in dieser kalten Jahreszeit macht – entgegen vieler Meinungen – Solartechnik Sinn, denn die Leistung von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen geht auch dann nicht auf Null zurück. Problematisch ist hingegen häufig die steuerliche Behandlung dieser Anlagen. Scholz/Nattkämper widmen sich daher auf Seite 3824 der umsatzsteuerlichen Behandlung einer „Dachverpachtung” an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) rät in Der Steuerzahler 11/2011 S. 280, die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema genau zu beobachten. Strittig sei z. B. immer wieder, „was alles zur Investition gehört, denn oftmals werden auch bauliche Veränderungen am privat genutzten Häuschen vorgenommen, welches gar nicht zum ‚Unternehmen Photovoltaikanlage’ gehört. Die Rechtsprechung zum Umfang der notwendigen Investitionen sei bislang sehr uneinheitlich. So ist das FG Rheinland-Pfalz (Az.: 6 K 2607/08) der Ansicht, dass auch die Vorsteuer aus der Sanierung eines asbesthaltigen Dachs zurückzuerstatten ist, da das Betreiben solch einer Anlage auf asbesthaltigen Dächern rechtlich nicht zulässig ist. Ebenso der Tenor des FG Nürnberg (Az.: 2 K 784/09). Das FG Hessen sah das jedoch wieder ganz anders und ließ den Vorsteuerabzug nicht zu (Az.: 11 K 2735/08). Das FG Nürnberg gewährte darüber hinaus den Vorsteuerabzug aus der Verstärkung des Dachstuhls, damit er die Photovoltaikanlage trägt (Az.: 2 K 1204/08).” Die Fragen, ob die Sanierung eines Scheunendachs, die Erweiterung eines Carports oder die Errichtung eines Holzschuppens zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn auf diesen Flächen eine Photovoltaikanlage installiert wurde, hat der BFH aber mit den am veröffentlichten Urteilen v. inzwischen entschieden (s. NWB-Eilnachrichten in diesem Heft).
Die Angst vor dem Finanzgericht will Nacke mit seinem Beitrag auf
Seite 3876 nehmen. Denn viele Entscheidungen der Finanzverwaltung sind –
wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen – häufig rechtswidrig.
Beispielsweise werden allein 68 % aller Steuerbescheide bereits im
Einspruchsverfahren durch Abhilfe erledigt. Rund 20 % aller Verfahren vor dem
BFH sind im Jahr 2010 zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden worden (s.
Jahresbericht des BFH für 2010). Zwischen diesen Werten dürfte der Prozentsatz
der (Teil)Abhilfen bei den Klagen vor den Finanzgerichten liegen. Es lohnt sich
daher in vielen Fällen, das finanzgerichtliche Verfahren zu suchen.
Damit es nicht schnell „Aus und vorbei” ist, ist
die richtige Rechtsform bei der Unternehmensgründung von besonderer Bedeutung.
Bei der Abwägung der richtigen Rechtsform ist es neben der Haftung, der
Finanzierung, der Leitung und Kontrolle, der Gewinn- und Verlustbeteiligung
nicht selten die Steuerbelastung, die den Ausschlag für oder gegen eine
Rechtsform gibt. Mindermann/Lukas unterstützen auf Seite 3847 mit ihrem Beitrag
bei der Suche nach der optimalen Rechtsform.
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 3817
SAAAD-94877