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NWB Nr. 46 vom Seite 3837

Rechtsschutzverbesserungen im Zivilprozess

Das Gesetz zur [i]BGBl 2011 I S. 2082 v. 26. 10. 2011Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung ist am 27. 10. 2011 in Kraft getreten. Ziel der Änderungen ist es, den Grundsatz der Mündlichkeit der Hauptverhandlung zu stärken. In der zweiten Instanz soll das schriftliche Verfahren zurückgedrängt werden; dies gilt auch, wenn die Berufung aussichtslos erscheint und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht darf nur noch dann im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn die Berufung offensichtlich aussichtslos ist.

Zudem wird die Schwelle für eine [i]Mündliche Verhandlung der Berufung und weitere Nichtzulassungsbeschwerde bei Streitwert über 20.000 €Prozessbeendigung durch unanfechtbaren Beschluss heraufgesetzt. Gegen bislang unanfechtbare Beschlüsse der Berufungsgerichte steht jetzt bei Streitwerten über 20.000 € ein neues Rechtsmittel zur Verfügung (Nichtzulassungsbeschwerde, § 522 Abs. 3 ZPO). Damit sind Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar wie bislang schon Berufungsurteile.

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