Abgeltungsteuer 2011
3. Aufl. 2011
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D. Das Abgeltungsteuer-Verfahren
I. Das Abgeltungsteuer-Verfahren im Einzelnen
1. Überblick
Die zentrale Vorschriften des Abgeltungsteuer-Verfahrens sind § 32d (Steuersatz) und § 43 Abs. 5 (Abgeltungswirkung) EStG. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlagen beträgt grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage und wird an der Quelle oder von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle, i. d. R. dem Kreditinstitut, mit abgeltender Wirkung einbehalten und anonym abgeführt. Die Abgeltungsteuer ersetzt somit den bisherigen Zinsabschlag und die „alte„ Kapitalertragsteuer, die für unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) nur eine Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuerschuld darstellten. Erfasst werden nunmehr:
Von der abgeltenden Wirkung ausgenommen sind Kapitaleinkünfte, die aufgrund der Subsidiaritätsregel des § 20 Abs. 8 EStG zu anderen Einkunftsarten gehören. Sie unterliegen zwar auch der Kapitalertragsteuer, die aber – wie bisher – über die Veranlagung S. 120auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Im Rahmen der Abgeltung mindert die anrechenbare ausländische Quellensteuer die Einkommensteuer. Au...