Der Versicherte hat auch dann keinen Anspruch auf die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (hier: Phlogenzym), wenn er in eine Versorgung nach dem "Vertrag zur Durchführung integrierter Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V mit Anthroposophischer Medizin zwischen der Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland e.V. (GÄAD) (...), dem Berufsverband Heileurythmie e.V. (BVHE) (...), dem Berufsverband für Anthroposophische Kunsttherapie e.V. (BVAKT) (...) und dem Berufsverband Rhythmische Massage e.V. (BVRM) (...) sowie den gesetzlich beigetretenen Krankenkassen" eingewilligt hat. Es bleibt unentschieden, ob es sich bei diesem Vertrag überhaupt um einen wirksamen Vertrag der integrierten Versorgung handelt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-94784
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.09.2011 - L 4 KR 1931/10
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