BGH Beschluss v. - I ZR 91/10

Anhörungsrüge: Berücksichtigung der gegenteilige Rechtsauffassung

Gesetze: § 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: I ZR 91/10 Urteilvorgehend Az: I-18 U 232/09vorgehend Az: 31 O 68/09

Gründe

1Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, dass sie in ihrer Revisionsbegründung gerügt habe, aufgrund des Unterlassens von Schnittstellenkontrollen seitens der Beklagten müsse eine Beweislastumkehr zu deren Lasten eingreifen; denn nur wegen der fehlenden Schnittstellenkontrollen am Lagerausgang sei nicht sicher feststellbar, ob die Sendung im Center Miami oder auf dem Anschlusstransport zur Empfängerin in Verlust geraten sei.

3Diesen Vortrag der Klägerin hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er ist nur nicht der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung beigetreten, sondern hat angenommen, dass die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft, der die Beklagte - entgegen der Ansicht der Revision - aber in ausreichendem Maße nachgekommen ist (Rn. 34).

Bornkamm                                       Pokrant                                      Büscher

                              Koch                                         Löffler

Fundstelle(n):
CAAAD-94771