BGH Beschluss v. - IX ZR 95/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Koblenz, 15 O 270/03 vom OLG Koblenz, 5 U 1117/07 vom

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie hat einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision nicht dargelegt.

1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schaden stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. , BGHZ 116, 209, 212 ff unter III. 4.; vom - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Eine Obersatzabweichung führt die Beschwerde auch nicht, wie es geboten gewesen wäre, aus (vgl. , WM 2011, 1196 Rn. 3 ff).

Die Beschwerde will in unzulässiger Weise den Tatbestand einer umfassenden steuerlichen und rechtlichen Prüfung der Investitions- und Vorhabenplanung der Auftraggeberin mit einer umfassenden Prüfung des Anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen, welche jedoch auch die technischen, finanziellen und kaufmännischen Berechnungen eingeschlossen haben würde. Eine so weit gezogene Pflicht der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensgrundrechtsverletzung verneint.

Für eine erweiterte Warnpflicht der Beklagten zu 2 jenseits des Gegenstands ihrer vertraglichen Hauptpflichten (vgl. dazu aaO S. 1622 unter II. 2.) aufgrund Wissenszurechnung fehlt gegenüber dem Kläger, der nicht Auftraggeber war, die Grundlage. Sie würde auch den Schutzzweck der vertraglichen Hauptpflichten nicht erweitern und nicht, wie bei der Prospekthaftung (vgl. , BGHZ 123, 106, 112), schon den Erwerbsaufwand des Klägers zum Schaden machen.

Die schon für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit hatte das Berufungsgericht nach Maßgabe des ersatzfähigen Schadens zu prüfen (vgl. BGHZ 116, 209, 214). Diesen Maßstab hat es nicht verlassen. Auf eine Nichtwiederaufholung der zunächst eingetretenen Steuerbelastung kam es im Ergebnis nicht an, weil dieser Umstand allein nach den möglicherweise verletzten Pflichten der Beklagten zu 2 nicht schadensbegründend war (BGHZ aaO).

2. Ein Ansatzpunkt für die auch in diesem Zusammenhang beanstandeten Verfahrensgrundrechtsverletzungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar. Dieses hat nicht unter Verletzung prozessualer Handlungsnormen Vortrag des Klägers übergangen, sondern ihn nach den herangezogenen Beurteilungsnormen des materiellen Rechts nicht als erheblich erachtet.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
XAAAD-94725