Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 76 Kleinunternehmer, § 19 UStG
Einleitung
Vorjahresumsatz höchstens 17 500 €; voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr höchstens 50 000 €.
Hauptteil
- Folgen - Umsätze grds. steuerbar/steuerpflichtig, USt wird jedoch nicht erhoben, § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG 
- Ausnahmen: EUSt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG); innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG; vorausgesetzt: Erwerbsschwelle überschritten bzw. Option); innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge/verbrauchsteuerpflichtiger Waren; innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge (§ 19 Abs. 4 UStG); Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG; Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 4 UStG) 
- Steuerbefreiungen bleiben erhalten (Ausnahme: innergemeinschaftlicher Lieferung, § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6a UStG) 
- keine Option, § 9 UStG 
- kein offener Steuerausweis, § 14 Abs. 1, 3 UStG 
- keine USt-Identifikationsnummer, § 14a Abs. 2 UStG 
- kein Vorsteuerabzug, § 15 UStG 
 
- Voraussetzungen - inländische Unternehmer (bzw. ansässig in § 1 Abs. 3 UStG) 
- Gesamtumsatz Vorjahr höchstens 17 500 €; lfd. Jahr voraussichtlich höchstens 50 000 € (maßgebend: Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs; ggf. Umrechnung auf Jahresumsatz erforderlich) 
- Gesamtumsatz: vereinnahmte Entgelte (IST) abzüglich Entgelte für Umsätze von Wirtschaftgütern des Anlagevermögens zzgl. USt = Bemessungsgrundlage steuerbarer Umsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ab...