Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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6. Gesellschafts- und Zivilrecht
Thema 62 Grundpfandrechte (Entstehung, Erlöschen …)
Einleitung
Grundpfandrecht ist Oberbegriff für Hypothek (§§ 1113 – 1190 BGB), Grundschuld (§§ 1191 – 1198 BGB) sowie Rentenschuld (§§ 1199 – 1203 BGB)
Hauptteil
- Abgrenzung/Definitionen der einzelnen Grundpfandrechte - Hypothek: belastet ein Grundstück in der Weise, dass an den Hypothekengläubiger eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1113 BGB); Hypothek ist vom Bestand der Forderung abhängig (akzessorisch) 
- Grundschuld: belastet ein Grundstück in der Weise, dass an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB); nicht vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig (nicht-akzessorisch) 
- Rentenschuld: wie Grundschuld (daher keine weiteren Ausführungen), jedoch Zahlung einer Rente vereinbart (§ 1199 BGB) 
 
- Entstehung der Grundpfandrechte (wesentliche Elemente) - Hypothek: Einigung zwischen Grundeigentümer und Hypothekengläubiger über Hypothek (§§ 873, 1113 BGB)/Bestehen einer zu sichernden Forderung/Eintragung ins Grundbuch (§ 1115 BGB)/Übergabe des Hypothekenbriefes (§ 1117 BGB; falls nicht ausgeschlossen, § 1116 Abs. 2 BGB) 
- Grundschuld: entsprechend der Hypothek (§ 1191 BGB); zu sichernde Forderung nicht erforderlich 
 
Schlussbemerkung