Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 18 Abgrenzungsmerkmale Anlage- und Umlaufvermögen
Einleitung
Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anlagevermögen (AV) oder Umlaufvermögen (UV) wichtig wegen Auswirkung z. B. auf Ansatz in der Bilanz, Bewertung, Abschreibungsmöglichkeiten.
Hauptteil
- Anlagevermögen - Definition: alle Gegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dauernd dienen sollen (§ 247 Abs. 2 HGB); Dies richtet sich nach Funktion und wirtschaftlicher Bedeutung für das Betriebsvermögen. Entscheidend dafür sind 
- planmäßig wiederholte betriebliche Nutzung, 
- tatsächliche Verwendung im Unternehmen sowie 
- funktional dauernde Nutzung für den allgemeinen Geschäftszweck. 
- Beispiele: Betriebsgrundstücke, Maschinen, Fuhrpark, auch auf Dauer angelegte Firmenbeteiligungen 
- Das Anlagevermögen bestimmt sich grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Handelsgesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 247 ff.; § 266 Abs. 2 HGB. Einkommensteuergesetzliche Regelungen finden sich in § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 ff.; § 5 Abs. 1 ff.; § 6; §§ 6b, 6c, 7, 7g, 7h, 7i EStG. Sie werden in der EStR sowie den EStH näher erläutert. 
- Einteilung: immaterielle Vermögensgegenstände (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), Sachanlagen, Finanzanlagen (§ 247 Abs. 2 HGB und § 266 Abs. 2 HGB), bewegliche – unbew...