Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 13 Widerstreitende Steuerfestsetzung, § 174 AO
Einleitung
§ 174 AO kommt bei Kollisionsfällen (unterschiedliche steuerliche Schlussfolgerungen aus einem Sachverhalt, die sich nach materiellem Steuerrecht denkgesetzlich ausschließen) zur Anwendung.
Hauptteil
- Arten von Kollisionsfällen: 
Zeitkollision (z. B. Betriebseinnahme wird sowohl in 01 als auch in 02 erfasst); Subjektkollision (z. B. Einkünfte aus V + V werden sowohl dem A als auch dem B zugerechnet); Objektkollision (z. B. das Finanzamt unterwirft einen Sachverhalt sowohl der Einkommen- als auch der Schenkungsteuer); Zuständigkeitenkollision (z. B. das Finanzamt A und das Finanzamt B erlassen gegenüber einem Steuerpflichtigen den gleichen Steuerbescheid).
- Die Kollisionsfälle können positiv (Doppelberücksichtigung), aber auch negativ (keinerlei Berücksichtigung) ausgerichtet sein: 
- positiver Widerstreit (§ 174 Abs. 1, 2 AO) - mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts zuungunsten des/der Steuerpflichtigen, Abs. 1 - in mehreren (Steuer-)Bescheiden 
- nach materiellem Steuerrecht nur einmalige Berücksichtigung zulässig (Kollisionsfälle) 
- Antrag des Steuerpflichtigen (Änderung wirkt sich zu seinen Gunsten aus!) 
- Rechtsfolge: der fehlerhafte Bescheid ist zu korrigieren 
- Beispiel:...