Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 7 Steuergeheimnis, § 30 AO
Einleitung
- Steuergeheimnis schützt Interessen des Steuerpflichtigen bzw. Dritter 
- soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen 
- besonderer Schutz erforderlich, da Finanzbehörde Einblick sowohl in berufliche als auch in persönliche Verhältnisse der Steuerpflichtigen erhält 
Hauptteil
- Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren, § 30 Abs. 1 AO: - Personenkreis nach § 7 AO: insbesondere Beamte, Richter 
- Erweiterung nach § 30 Abs. 3 AO um gleichstehende Personen wie z. B. Sachverständige 
 
- Verletzung des Steuergeheimnisses durch unbefugtes Offenbaren/Verwerten von Verhältnissen eines anderen/Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, § 30 Abs. 2 AO: - Offenbaren: nicht nur in Wort oder Schrift, auch schlüssiges Verhalten möglich (Offenbarungswille unerheblich) 
- Verwerten: materieller Vorteil aus Nutzung insbes. von Betriebs-, Geschäftsgeheimnissen 
- Unbefugt: Rechtfertigungsgründe in Abs. 4 und 5 abschließend genannt (z. B. dient Besteuerung, gesetzlich zugelassen …) 
- Verhältnisse eines anderen: steuerlich erhebliche Tatsachen, wie auch höchst persönliche Sachverhalte wie z. B. familiäre Verhältnisse, Krankheiten, Religion, politische Einstellung usw. 
- Betriebs-, Gesch...