Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 6 Korrekturvorschrift, § 129 AO
Einleitung
- Durch § 129 AO können offensichtliche Unrichtigkeiten bei Erlass eines Verwaltungsaktes berichtigt werden 
- maßgeblich ist das von der Finanzverwaltung Gewollte, nicht das offensichtlich unrichtig Erklärte 
Hauptteil
- Anwendungsbereich: alle wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakte (Steuerbescheide, Bescheid über Stundung, Erlass, . . .) 
- Voraussetzungen - Schreibfehler: schriftliche Willensäußerung weicht ungewollt (versehentlich) von der Willensbildung ab = mechanisches Versehen; z. B. Tippfehler, Zahlendreher. 
- Rechenfehler: Fehlleistung beim Vollzug mathematischer Operationen = mechanischer Fehler; z. B. Additions-, Subtraktionsfehler. 
- ähnliche offenbare Unrichtigkeiten: - ähnliche Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler = Abweichung zwischen Willensbildung und Willensäußerung außerhalb rechtlicher Erwägung, d. h. Falschäußerung beruht auf einem mechanischen Versehen (Flüchtigkeit, Unachtsamkeit). Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. 
 
- ähnliche offenbare Unrichtigkeit – ja: falsches Ablesen der Tabelle; Nichterfassen einer eindeutig vorliegenden und vom Bearbeiter bearbeiteten Einkunftsart; Eingeben einer fals...