Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Thema 5 Korrektur von Steuerbescheiden, § 173 AO
Einleitung
- § 173 AO: Korrektur von Steuerbescheiden aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen/Beweismittel; eine der wichtigsten Berichtigungsvorschriften in der Praxis 
Hauptteil
- Steuerbescheide sind aufzuheben/zu ändern, soweit Tatsachen/Beweismittel nachträglich bekannt werden, die - zu einer höheren Steuer führen 
- zu einer niedrigeren Steuer führen, sofern Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft - Steuerbescheide: auch gleichgestellte Bescheide (z. B. Feststellungsbescheide) 
- Tatsachen/Beweismittel: - alles, was Merkmal/Beleg für Erfüllung eines (steuer-)gesetzlichen Tatbestandes sein kann (z. B. Einnahmen, Ausgaben, …; Auskünfte, Urkunden diesbezüglich) - zu den Tatsachen gehören auch innere Tatsachen (z. B. die Absicht, Einkünfte bzw. Gewinne zu erzielen), die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festgestellt werden können 
- nachträgliches Bekanntwerden: Tatsachen/Beweismittel haben bei Erlass des Bescheides bereits bestanden, werden Finanzverwaltung jedoch erst nach abschließender Zeichnung bekannt; maßgebend Kenntnis der zuständigen Dienststelle, z. B. Veranlagungsbezirk 
- höhere/niedrigere Steuer:...