Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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Teil A. Hinweise zum Stellenwert, Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung
I. Stellenwert der mündlichen Prüfung
Mit einer Einladung der Steuerberaterkammer bzw. Prüfungsstelle „zur Mündlichen„ können nur diejenigen Kandidaten rechnen, deren Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt (vgl. § 25 DVStB). Daraus ergibt sich zunächst die wichtige Bedeutung der schriftlichen Prüfung.
Hat man jedoch die Hürde der „Schriftlichen„ erfolgreich genommen, so erkennt man sehr schnell den besonderen Stellenwert der mündlichen Prüfung. Schon rein rechnerisch erfordert sie in all den Fällen mehr, in denen der Prüfling mit einer schlechteren Vornote als 4,0 in die mündliche Prüfung geht.
A schließt die schriftliche Prüfung mit 4,5 ab. Er hat die Prüfung bestanden, wenn die durch 2 geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (vgl. § 28 Abs. 1 DVStB). Das heißt für den Beispielsfall, dass A in der mündlichen Prüfung mindestens auf eine Gesamtnote von 3,8 kommen muss, um die Steuerberaterprüfung zu bestehen. Schließt A die mündliche Prüfung mit einer an sich ausreichenden Gesamtnote von 4,0 ab, so hat er gleichwohl die Steuerbe...BStBl 2004 II 842