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Rückstellung für Schadenersatzverpflichtung aus strafbarer Handlung
(1) Rückstellungen für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten dürfen gem. rkr. NWB GAAAD-84558 nur gebildet werden, wenn der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht für die Rückstellungsbildung nicht aus. (2) Auch Rückstellungen für betriebliche Schadenersatzverpflichtungen aus strafbaren Handlungen sind zu bilden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Stpfl. in Anspruch genommen wird. Diese Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bis zum Tag der Bilanzaufstellung die den Anspruch begründenden Tatsachen durch Aufdeckung der Tat bekannt geworden sind (Bezug: § 249 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).