Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind unter
weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt
oder wegen anderer Umstände außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn
die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht
seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 712 Nr. 8 MAAAD-94558
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.10.2011 - 6 K 576/11
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