Zurechnung der umsatzsteuerfreien Glückspielumsätze an den erkennbaren Automatenbetreiber
Regelsteuersatz für vom Spielhallenbetreiber vereinnahmten Anteil an den Umsätzen des Automatenaufstellers
Leitsatz
1. Betreiber von Glückspielgeräten ist derjenige, der nach außen hin als Aufsteller der Geräte in Erscheinung tritt. Die gegenüber
den Automatenbenutzern bewirkten Umsätze werden von ihm und demnach i. d. R. auch nicht von den Inhabern der Spielhalle erbracht.
Der Automatenaufsteller trägt beispielsweise allein das Risiko des Diebstahls, einer Beschädigung, einer Fehlfunktion oder
der Abnutzung des Gerätes und er alleine ist der Inhaber der entsprechenden gewerblichen Erlaubnis zum Betrieb der Geräte.
2. Umsätze, die der Betreiber einer Spielhalle dadurch erzielt, dass er einem – über die erforderliche Erlaubnis nach § 33c
GewO verfügenden – Automatenaufsteller ermöglicht, in den Spielhallen seine Geldspielgeräte aufzustellen, unterliegen dem
Regelsteuersatz.
3. Die gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 n. F. bzw. zuvor gem. Art. 13 Teil B Buchst. f Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien
Glückspielumsätze sind auch dann vollumfänglich dem Automatenaufsteller, den der Automatennutzer als Betreiber des Automaten
durch entsprechenden Hinweis am Automaten erkennen kann, zuzurechnen, wenn der Spielhallenbetreiber 65 % der Automatenumsätze
vereinnahmt.
4. Allein aus der Höhe der Umsatzbeteiligung lässt sich nicht auf eine Leistungskommission i. S. d. § 3 Abs. 11 UStG dergestalt
schließen, dass der Spielhallenbetreiber den Automatenaufsteller in die Erbringung von Geldspielumsätze eingeschaltet hat.
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