Leitsatz
1. Beleg- und Buchnachweise sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung,
sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat.
2. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist auch dann steuerfrei, wenn der Unternehmer den formellen Nachweispflichten nicht
nachkommt, aber feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind.
3. Ein Beleg dafür, dass ein Fahrzeug innergemeinschaftlich verbracht worden ist, kann die Zulassung des Fahrzeugs in einem
Mitgliedstaat sein.
4. Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV erforderliche Angabe des Bestimmungsorts kann sich auch aus der Rechnungsanschrift des
Abnehmers ergeben.
5. Unerheblich für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG ist, ob im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung durchgeführt
worden ist.
6. Will der Verkäufer tatsächlich an die Besteller und Rechnungsempfänger liefern, liegt kein Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs.
2 AO vor.
7. Ist ein Unternehmen wirtschaftlich inaktiv, bedeutet dies nicht, dass es auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer anzusehen
ist.
8. Der Verkäufer von Fahrzeugen kann aufgrund der von dem Käufer vorgelegten ausländischen USt-IdNr. für den Regelfall davon
ausgehen, dass seine Lieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung ist.
9. Eine Reihengeschäft liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer seinem Lieferant mitteilt, dass die Ware an einen Nacherwerber
weiterverkauft wird und dabei bereits im Ausgangsmitgliedstaat vor der innergemeinschaftlichen Transportbewegung dem nachfolgenden
Erwerber Verfügungsmacht verschafft wird und konkrete Hinweise vorliegen, dass der letzte Abnehmer den Warentransport veranlasst
hat.
10. Beruht die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1b UStG auf unrichtigen Angaben des Abnehmers und konnte der
Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht erkennen, kann die Steuerbefreiung aus Gründen des Vertrauensschutzes zu
gewähren sein.
11. Liegen keine objektiven Nachweise für eine physische Verbringung der Fahrzeuge nach Spanien vor, da entweder eine Zulassung
nicht belegt wurde oder diese nicht zeitnah erfolgte, ist die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1b UStG zu versagen.
12. Eine Umsatzsteuersonderprüfung, die lediglich die Voranmeldungen zum Gegenstand hat, schafft kein Vertrauenstatbestand,
der eine andere rechtliche Beurteilung des Jahresbescheides verhindert.
13. Die Vorlage von Zulassungsbescheinigungen während des Klageverfahrens ist nicht verspätet, wenn das FA diese während des
Vorverfahrens weder anerkannt hat, noch zu erkennen gegeben hat, dass sie für eine Entscheidung zugunsten des Klägers erforderlich
sind.