Berücksichtigung nur der laufenden Einkünfte eines Selbständigen sowie der Einkommensteuernachzahlungen für Vorjahre bei der
Ermittlung der Opfergrenze
Leitsatz
1. Unterhaltsaufwendungen für andere als gemäß § 1609 BGB vorrangig unterhaltsberechtigte Personen, z.B. für die Eltern, können
im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen
Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel
zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze).
2. Die Berechnung der Opfergrenze nach den Grundsätzen des , 2010/0415733
ist aus gerichtlicher Sicht auch insoweit nicht zu beanstanden, als es danach nur auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen im konkreten Veranlagungszeitraum ankommt und folglich bei einem Gewerbetreibenden nur die gewerblichen
Einkünfte des laufenden Jahres, die in diesem Veranlagungszeitraum geleisteten laufenden Einkommensteuervorauszahlungen sowie
auch die in diesem Veranlagungszeitraum für Vorjahre geleisteten Einkommensteuernachzahlungen bei der Berechnung des verfügbaren
Nettoeinkommens für die Berechnung der Opfergrenze zu berücksichtigen sind; insoweit werden Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften
nicht gegenüber anderen Einkommensarten i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 328 Nr. 4 StBW 2011 S. 1015 Nr. 23 KAAAD-94550
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Sächsisches FG, Urteil v. 20.04.2011 - 2 K 1565/10
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