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FG München 07.03.2011 7 K 2670/09, IWB 21/2011 S. 796

FG München | Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft

(1) Bei Beteiligung von Steuerinländern an einer ausländischen Personengesellschaft sind Inhaltsadressaten des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die inländischen Gesellschafter. (2) Einspruchs- und klagebefugt sind, soweit der Gesamtgewinn der ausländischen Personengesellschaft in Streit steht, nicht die inländischen Gesellschafter, sondern nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die ausländische Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer (EFG 2011 S. 1585).

Hinweis:

Streitig war die Frage, wer für den Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO für Steuerinländer, die an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt sind, einspruchs- und klagebefugt ist. Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass dies im Hinblick auf den Gesamtgewinn der ...

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