Arbeitshilfe - Stand: 04.11.2011
Freibeträge, Freigrenzen und Höchstbeträge 2011
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Alleinerziehender-Entlastungsbetrag (§ 24b EStG)
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steuerfrei Euro | |
Alleinstehender
Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem
Steuerpflichtigen ein Kinderfrei- bzw. -betreuungsfreibetrag oder Kindergeld
zusteht | 1.308 |
Altersentlastungsbetrag
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steuerfrei | |
Versorgungsbezüge nach
§ 19 Abs. 2 EStG,
Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe EStG a u.
§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b
EStG bleiben bei der Bemessung außer Betracht; sukzessiver
Abbau des Betrags im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes. Den Betrag erhält ein
Steuerpflichtiger, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein
Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei
Zusammenveranlagung ist die Vorschrift für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden
(§ 24a EStG,
R 24a
EStR) | 30,4
v. H. des Arbeitslohnes und der positiven Einkünfte, die nicht solche aus
nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens 1.444 Euro jährlich, wenn das auf die
Vollendung des 64. Lebensjahrs folgende Kalenderjahr 2011 ist
|
Altersvorsorgebeitrag (§ 10a EStG)
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steuerfrei Euro | |
- für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung als
Sonderausgaben abzugsfähig, höchstens | 2.100 |
Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG, R 33a.2 EStR)
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steuerfrei Euro | |
Abzug vom Gesamtbetrag der
Einkünfte für jedes auswärtig untergebrachte, volljährige Kind (abzgl.
Einkünfte und Bezüge des Kindes über 1.848 Euro) | 924 |
Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, R 10.9 EStR)
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steuerfrei Euro | |
Bereufsausbildungskosten | 4.000 |
Ehrenamt (§ 3 Nr. 26a EStG)
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steuerfrei Euro | |
Nebentätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Bereich | 500 |
Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
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steuerfrei Euro | |
- bei Einzelveranlagung | 8.004 |
- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten | 16.008 |
Kinderbetreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
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steuerfrei Euro | |
- für jedes Kind | 1.320 |
-
bei Zusammenveranlagung von Ehegatten | 2.640 |
- für jedes Kind, das dem anderen Elternteil zugeordnet ist | 1.320 |
Kinderbetreuungskosten
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steuerfrei Euro | |
- erwerbsbedingter Betreuungsaufwand für jedes Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen, den Selbstunterhalt ausschließenden Behinderung (§ 9c Abs. 1 EStG) mit zwei Drittel der Aufwendungen höchstens | 4.000 |
- privat veranlasster
Betreuungsaufwand für jedes Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen, den Selbstunterhalt ausschließenden Behinderung (§ 9c Abs. 2 EStG) mit zwei Drittel der Aufwendungen höchstens | 4.000 |
Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG, R 32.12, 32.13 EStR)
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steuerfrei Euro | |
- für jedes Kind -- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten | 2.184 4.368 |
- für jedes Kind, das dem anderen
Elternteil zugeordnet ist | 2.184 |
Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG)
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steuerfrei Euro | |
- für das erste, zweite Kind jeweils | 184 |
- für das dritte Kind | 190 |
-
für das vierte und jedes weitere Kind jeweils | 215 |
Notstandsbeihilfen (R 3.11 LStR)
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steuerfrei Euro | |
- jährlich | 600 |
Private Veräußerungsgewinne (§ 23 Abs. 3 EStG)
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steuerfrei Euro | |
- aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn der Gesamtgewinn
weniger ist als jährlich | 600 |
Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR)
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steuerfrei Euro | |
Rabattfreibetrag | 1.080 |
Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, R 10.2 EStR)
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Sonderausgaben-Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an
den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten | 13.805 |
Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG, R 22.6 EStR)
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steuerfrei Euro | |
Freigrenze für Einkünfte aus
Leistungen gem.
§ 22 Nr. 3 EStG
weniger als | 256 |
Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG )
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steuerfrei Euro | |
- bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist
unabhängig von tatsächlichen WK dieser Betrag abzuziehen | 801 |
- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten | 1.602 |
Übungsleiter (§ 3 Nr. 26 EStG, R 3.26 LStR)
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steuerfrei Euro | |
Nebentätigkeit einschl. Lehr- und Vortragstätigkeit als
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer | 2.100 |
Unterhaltsfreibetrag (§ 33a Abs. 1 EStG)
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steuerfrei Euro | |
für Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen (abzüglich eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person über 624 Euro) | 8.004 |
Veräußerungsgewinne
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steuerfrei Euro | |
- Freibetrag anlässlich Betriebsveräußerung gem. §§
14,
16 EStG bei
Veräußerung über 55 Jahren oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit abzüglich
Teilbetrag über 136.000 Euro (§ 16 Abs. 4
EStG,
R 16
EStR) | 45.000 |
-
Veräußerung land- u. forstwirtschaftl. Betriebe (vor );
Wirtschaftswert max. 40.000 DM, Einkünfte 35.000/70.000 DM (§ 14a
Abs.
1-3 EStG) | 150.000 DM |
- teilweise Grundveräußerung zur Abfindung weichender Erben (vor 1.
1. 2006); Einkommen 18.000/36.000 Euro, Gleitregelung bei Überschreiten der
Einkommensgrenzen (§ 14a Abs. 4
EStG,
R 14a
EStR) | 61.800 |
-
teilweise Grundveräußerung zur Schuldentilgung (vor ); Einkommen
35.000/70.000 DM, Gleitregelung bei Überschreiten der Einkommensgrenzen
(§ 14a Abs. 5
EStG) | 90.000 DM |
- Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung abzüglich Teilbetrag
über 36.100 Euro (§ 17 Abs. 3
EStG,
R 17
EStR) | 9.060 |
Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)
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steuerfrei | |
- soweit ArbG die Versorgungsbezüge zahlen; sukzessiver Abbau des
Betrags im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes - Bemessungsgrundlage ist bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat | 30,4 v. H. der Bezüge, höchstens 2.280 Euro
jährlich, sowie ein Zuschlag von 720 Euro für einen Versorgungsbeginn ab 2011
|
Weiterbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, R 10.9 EStR)
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steuerfrei
Euro | |
Weiterbildungskosten gem. | 4.000 |
Werbegeschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, R 4.10 Abs. 2-4 EStR)
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steuerfrei Euro | |
Freibetrag je Empfänger u. Jahr | 35 |
Wirtschaftsgüter, geringwertige
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steuerfrei
Euro | |
- bei
Gewinneinkünften (§ 6 Abs. 2
EStG) | 150 |
-
wahlweise bei Gewinneinkünften (§
6 Abs. 2a EStG) | 410 |
- bei Überschusseinkünften (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
EStG) | 410 |
Zuwendungen
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steuerfrei Euro | |
- für steuerbegünstigte
(gemeinnützige/mildtätige/kirchliche) Zwecke in v. H. des Gesamtbetrages der
Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 EStG) | 20 v. H. der Einkünfte oder 4 v. T. der
Umsätze |
- an
politische Parteien Steuerermäßigung (§ 34g
EStG) um 50 v. H. der Ausgaben, höchstens
um -- bei Zusammenveranlagung höchstens um vom übersteigenden Betrag (§ 10b Abs. 2 EStG, R 10b.2 EStR) -- bis zu einer Höchstgrenze von -- bei Zusammenveranlagung | 825 1.650 1.650 3.300 |
- an unabhängige
Wählervereinigungen -- Steuerermäßigung (§ 34g EStG) um 50 v. H. der Ausgaben, höchstens um -- bei Zusammenveranlagung höchstens um | 825 1.650 |
- an Stiftung in Vermögensstock,
abziehbar innerhalb von 10 Jahren (§ 10b Abs. 1a EStG) | 1.000.000 |
Fundstelle(n):
VAAAD-94448