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BGH 21.07.2011 I ZB 93/10, NWB 45/2011 S. 3751

Prozessrecht | Vollstreckung eines Titels trotz zwischenzeitlicher Namens- oder Firmenänderung

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines rechtskräftigen Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan, z. B. durch Urkunden, zweifelsfrei nachweist. Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt („beigeschrieben”) wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.

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