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Familienrecht | Zustimmungserfordernis des Ehegatten bei Belastung von Grundstücken
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 BGB). Fehlt die Zustimmung, kann er seine Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Die Zustimmungsbedürftigkeit, für die allein der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses maßgeblich ist, gilt dabei auch für Rechtsgeschäfte über einzelne Gegenstände, wenn diese nahezu das gesamte Vermögen ausmachen und der Dritte dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Insoweit soll die Bestellung einer Grundschuld bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aber nur dann dem Anwendungsbereich des § 1365 BGB unterfallen, wenn ihr Betrag den Grundstückswert zu 90 % ausschöpft und das Grundstück seinerseits 90 % des g...