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Bilanzierung der durch Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer
Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Finalität des Anschaffungskostenbegriffs
[i]BFH, Urteil v. 14. 3. 2011 - I R 40/10 NWB AAAAD-88270, und v. 20. 4. 2011 - I R 2/10, BStBl 2011 II S. 761 In zwei Entscheidungen nahm der BFH die Möglichkeit wahr, die Rechtsprechung zur sog. Finalität des Anschaffungskostenbegriffs fortzuentwickeln (vgl. NWB AAAAD-88270, und v. - I R 2/10, BStBl 2011 II S. 761). Dabei ging es um die Frage, ob die aufgrund einer Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer Anschaffungsnebenkosten der jeweiligen Beteiligung darstellt. Die Verwaltung bejahte dies bislang (vgl. zuletzt im Entwurf des Umwandlungsteuererlasses v. , Rn. 23.01). [i]Lüdenbach, StuB 20/2011 S. 796; Intemann, KSR 8/2011 S. 8Daraus folgend war die Grunderwerbsteuer, die in Abhängigkeit vom Umfang des mittelbar erworbenen Immobilienvermögens erheblich sein kann, mit dem Beteiligungsbuchwert bilanziell untrennbar verbunden. Die Grunderwerbsteuer ist weiter im Hinblick auf die sukzessive Anhebung des Steuersatzes durch die Länder (zuletzt in Nordrhein-Westfalen zum auf 5 %) künftig von noch höherer Bedeutung. Der BFH entschied nun, dass die im Rahmen einer Anteilsvereinigung i. S. von § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist. Im folgenden Beitrag ...