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OLG Frankfurt/M. 04.01.2002 6 W 218/01

Wettbewerbsrecht; | Wettbewerbsverstoß durch Wucher eines Schlüsseldienstes

Wer einmal vor seiner verschlossenen Wohnungstüre stand und einen Schlüsseldienst bemühen musste, um wieder in die Wohnung zu gelangen, weiß, dass diese Notlage mitunter schamlos ausgenutzt wird. Die wenigsten Opfer beschreiten wegen der überhöhten Forderungen den Rechtsweg. Um so begrüßenswerter ist es, wenn Verbraucherschutzorganisationen gerichtlich gegen dieses Treiben vorgehen. In einem solchen Fall hat jetzt das OLG Frankfurt/M. (Beschl. v. - 6 W 218/01) einen Wettbewerbsverstoß unter dem Aspekt des Vorsprungs durch Rechtsbruch durch den Betreiber eines Schlüsseldienstes bejaht, wenn dieser gegen das Wucherverbot des § 138 BGB verstößt und Preise verlangt, die mehr als 100 % über der noch angemessenen Vergütung liegen. Die Regelung des § 138 Abs. 1 BGB sei eine wertbezogene Norm i. S. des Wettbewerbsrechts....

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