1. Eine Verpflichtung des Trägers der Grundsicherungsleistungen zur darlehensweisen Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II kann im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur erfolgen, wenn dieser in der Hauptsache zu einer positiven Entscheidung verpflichtet werden könnte. Dies setzt regelmäßig eine "Ermessensreduzierung auf Null" voraus.
2. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung kommt es u.a. darauf an, ob der Leistungsberechtigte die Schulden missbräuchlich herbeigeführt hat.
3. Schulden aus einer Energielieferung für nicht leistungsberechtigte Dritte können grundsätzlich nicht vom SGB II-Leistungsträger übernommen werden.
4. Die Ablehnung eines Darlehens zur Begleichung von Energieschulden ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Leistungsempfänger in Kenntnis der drohenden Energiesperre die ihm neben den laufenden Leistungen bewilligten und ausgezahlten Nachzahlungsbeträge nicht zur Schuldentilgung nutzt und auch eigene Forderungen aufgrund der Energielieferung gegen Dritte nicht durchzusetzen versucht.
Fundstelle(n): VAAAD-94422
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 31.08.2011 - L 5 AS 328/11 B ER
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