EuGH Urteil v. - C-234/04

Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Artikels 15 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Gewinnzusage - Irreführende Werbung - Gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit - Rechtskraft - Wiedereröffnung in der Berufungsinstanz - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Artikel 10 EG

Leitsatz

Der sich aus Artikel 10 EG ergebende Grundsatz der Zusammenarbeit gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Instanzenzug: Landesgericht Innsbruck (Österreich) -

Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 10 EG und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der österreichischen Staatsangehörigen Rosmarie Kapferer, wohnhaft in Hall in Tirol (Österreich), und der Schlank & Schick GmbH, einer Versandhandel betreibenden Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland (im Folgenden: Schlank & Schick), in dem Frau Kapferer gegen Schlank & Schick auf Herausgabe eines Gewinns an sie klagt, da diese bei ihr in einer sie namentlich bezeichnenden Zuschrift den Eindruck erweckt habe, dass sie einen Preis gewonnen habe.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

"Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt:

...

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt."

Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann "die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner ... entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat".

Artikel 24 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

"Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist."

Nationales Recht

§ 5j des österreichischen Gesetzes über den Verbraucherschutz (Konsumentenschutzgesetz) in der Fassung des am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Gesetzes (BGBl. I, 185/1999, im Folgenden: KSchG) lautet:

"Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden."

§ 530 der österreichischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) über das Wiederaufnahmeverfahren sieht vor:

"(1) Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden,

...

5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;

6. wenn die Partei eine über denselben Anspruch oder über dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangene, bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des wiederaufnehmenden Verfahrens Recht schafft;

7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

(2) Wegen der in Z. ... 7 angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen."

§ 534 ZPO bestimmt:

"(1) Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.

(2) Diese Frist ist zu berechnen:

...

4. im Falle des § 530 Z. ... 7 von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, ... die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;

...

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die Klage ... nicht mehr erhoben werden."

Ausgangsverfahren

Frau Kapferer erhielt als Verbraucherin von Schlank & Schick des Öfteren Werbematerial mit Gewinnzusagen zugesandt. Etwa zwei Wochen nach einer weiteren an sie persönlich gerichteten Zuschrift, wonach für sie ein Gewinn in Form eines Bargeldguthabens in Höhe von 53 750 ATS entsprechend 3 906,16 Euro bereitstehe, erhielt sie ein Kuvert, das u. a. einen Bestellschein, ein Schreiben über die letztmalige Benachrichtigung über dieses Bargeldguthaben und einen Kontoauszug enthielt. Nach den Teilnahme-/Vergabebedingungen auf der Rückseite der "letztmaligen Benachrichtigung" war die Teilnahme an der Guthabenvergabe von einer unverbindlichen Testbestellung abhängig.

Frau Kapferer sandte Schlank & Schick den fraglichen Bestellschein zurück, nachdem sie die Guthaben-Marke aufgeklebt und auf der Rückseite des Bestellscheins die Angabe "Ich habe die Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen" unterschrieben hatte; sie hatte die Teilnahme-/Vergabebedingungen jedoch nicht gelesen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob Frau Kapferer bei dieser Gelegenheit auch eine Warenbestellung vornahm.

Da Frau Kapferer den Preis, den sie ihrer Ansicht nach gewonnen hatte, nicht erhielt, machte sie nach § 5j KSchG die Auszahlung des Gewinns geltend, indem sie beim Bezirksgericht Hall in Tirol beantragte, Schlank & Schick zur Zahlung von 3 906,16 Euro zuzüglich 5 % Zinsen seit dem zu verurteilen.

Schlank & Schick erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie machte geltend, die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 seien nicht anwendbar, weil sie das Vorliegen eines entgeltlichen Vertrages voraussetzten. Die Teilnahme am Gewinnspiel sei von einer Warenbestellung abhängig gewesen, die Frau Kapferer aber nie vorgenommen habe. Der Anspruch aus § 5j KSchG sei nicht vertraglicher Natur.

Das Bezirksgericht verwarf die Einrede der Unzuständigkeit und erklärte sich mit der Begründung für zuständig nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine vertragliche Beziehung bestehe. In der Sache wies es das Begehren von Frau Kapferer in vollem Umfang ab.

Frau Kapferer legte beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Schlank & Schick vertrat die Auffassung, sie selbst sei durch die Entscheidung des Bezirksgerichts über dessen Zuständigkeit nicht beschwert, weil sie jedenfalls in der Sache obsiegt habe. Sie bekämpfte daher diese Zuständigkeitsentscheidung nicht.

Das vorlegende Gericht bemerkt jedoch, dass Schlank & Schick die ihre Einrede verwerfende Zuständigkeitsentscheidung hätte bekämpfen können, da sie schon durch diese Entscheidung allein hätte beschwert sein können.

Vorlagefragen

Das Landesgericht Innsbruck äußert Zweifel hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Es hält es unter Hinweis auf das Urteil vom in der Rechtssache C-96/00 (Gabriel, Slg. 2002, I-6367) für fraglich, ob eine irreführende Gewinnzusage, die der Veranlassung zum Vertragsabschluss und damit der Vertragsanbahnung diene, eine so enge Verknüpfung zum beabsichtigten Abschluss eines Verbrauchervertrags aufweist, dass dadurch der Verbrauchergerichtsstand begründet wird.

Da Schlank & Schick die Entscheidung über die Zurückweisung der Einrede der Unzuständigkeit nicht angefochten hat, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es dennoch gemäß Artikel 10 EG verpflichtet ist, ein hinsichtlich der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit rechtskräftiges Urteil zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigen sollte, dass es gemeinschaftsrechtswidrig sei. Eine solche Verpflichtung sei nämlich in Betracht zu ziehen, wenn eine Übertragung der im Urteil vom in der Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837) aufgestellten Grundsätze möglich sei, wonach eine Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, wie es inzwischen vom Gerichtshof ausgelegt worden sei.

Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Innsbruck das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Zur Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts:

a) Ist der in Artikel 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit dahin gehend auszulegen, dass auch ein nationales Gericht nach den im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Kühne & Heitz dargelegten Voraussetzungen verpflichtet ist, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn sich deren Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ergibt? Bestehen für die Überprüfung und Zurücknahme gerichtlicher Entscheidungen allenfalls weitere Voraussetzungen im Vergleich zu Verwaltungsentscheidungen?

b) Für den Fall der Bejahung der Frage 1a:

Ist die in § 534 ZPO statuierte Frist für die Zurücknahme einer gemeinschaftswidrigen gerichtlichen Entscheidung mit dem Grundsatz der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vereinbar?

c) Ebenfalls für den Fall der Bejahung der Frage 1a:

Stellt eine nicht nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 44/2001 geheilte internationale (bzw. örtliche) Unzuständigkeit eine Gemeinschaftswidrigkeit dar, die nach den in Rede stehenden Grundsätzen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrechen kann?

d) Für den Fall der Bejahung der Frage 1c:

Muss ein Berufungsgericht die Frage der internationalen (bzw. örtlichen) Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 überprüfen, wenn zwar die Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts, aber noch nicht die Entscheidung in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen ist? Hat diese Prüfung bejahendenfalls von Amts wegen zu erfolgen oder nur über Geltendmachung einer Verfahrenspartei?

2. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 44/2001:

a) Weist eine irreführende Gewinnzusage, die der Veranlassung zum Vertragsabschluss, also der Vertragsanbahnung, dient, eine ausreichend enge Verknüpfung zum beabsichtigten Abschluss eines Verbrauchervertrags auf, so dass für daraus resultierende Ansprüche der Verbrauchergerichtsstand im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 44/2001 zur Verfügung steht?

b) Für den Fall, dass Frage 2a verneint wird:

Steht der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis zur Verfügung, und weist eine irreführende Gewinnzusage, die der Vertragsanbahnung dient, eine ausreichend enge Verknüpfung zu dem dadurch begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis auf, so dass der Verbrauchergerichtsstand auch dafür zur Verfügung steht?

c) Steht der Verbrauchergerichtsstand nur dann zur Verfügung, wenn die vom Unternehmer für die Teilnahme am Gewinnspiel aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, auch wenn diese Bedingungen für den materiellen Anspruch nach § 5j KSchG gar nicht beachtlich sind?

d) Für den Fall, dass die Fragen 2a und 2b verneint werden:

Steht der Verbrauchergerichtsstand für einen speziellen gesetzlich normierten vertraglichen Erfüllungsanspruch sui generis bzw. für einen fingierten vertragsähnlichen Erfüllungsanspruch sui generis zur Verfügung, der durch das Gewinnversprechen des Unternehmers und die Gewinnanforderung des Verbrauchers entsteht?

Zu Frage 1a

Mit seiner Frage 1a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein nationales Gericht nach dem sich aus Artikel 10 EG ergebenden Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, eine gerichtliche Entscheidung, die Rechtskraft erlangt hat, zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Hierzu ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Gemeinschaftsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hat. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom in der Rechtssache C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38).

Somit gebietet das Gemeinschaftsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnrn. 46 und 47).

Bei der Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die betreffenden Modalitäten nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und dass sie nicht so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31 und die angeführte Rechtsprechung). Im Ausgangsverfahren ist jedoch nicht geltend gemacht worden, dass diese Schranken der verfahrensrechtlichen Befugnisse der Mitgliedstaaten im Berufungsverfahren nicht beachtet worden sind.

Dieser Beurteilung steht auch das Urteil Kühne & Heitz nicht entgegen, auf das sich das vorlegende Gericht in seiner Frage 1a bezieht. Selbst wenn nämlich die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf einen Sachverhalt übertragbar sein sollten, der, wie der des Ausgangsverfahrens, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung betrifft, ist doch zu beachten, dass dieses Urteil die Verpflichtung der betreffenden Behörde aus Artikel 10 EG, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, u. a. von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser Entscheidung befugt ist (siehe Randnrn. 26 und 28 des Urteils). Im vorliegenden Fall ist aber diese Voraussetzung, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, nicht erfüllt.

Aufgrund dessen ist auf Frage 1a zu antworten, dass der sich aus Artikel 10 EG ergebende Grundsatz der Zusammenarbeit es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Zu den weiteren Fragen

In Anbetracht der Antwort auf Frage 1a sowie des Umstands, dass das vorlegende Gericht zu verstehen gegeben hat, dass es ihm nach innerstaatlichem Recht verwehrt wäre, die Entscheidung über die Zuständigkeit des Bezirksgerichts zu überprüfen, sind weder die Fragen 1b bis 1d noch die Fragen 2a bis 2d zu beantworten.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Der sich aus Artikel 10 EG ergebende Grundsatz der Zusammenarbeit gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Fundstelle(n):
QAAAD-94415