EuGH Urteil v. - C-130/95

Zuständigkeit des EuGH zur Auslegung von EG-Recht nachgebildetem nationalen Recht

Leitsatz

Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fällt, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen gerichtet haben, um sicherzustellen, daß in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird. Denn es besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.

Die Zollbehörden setzen die Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung nach Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ganz oder teilweise aus, wenn auch nur eine der beiden dort genannten Voraussetzungen erfuellt ist, so daß eine Aussetzung zu erfolgen hat, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden droht; Zweifel an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung brauchen nicht zu bestehen.

Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist an den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den Voraussetzungen für die in Artikel 185 des Vertrages vorgesehene Aussetzung der Durchführung einer Handlung gehört.

Die Zollbehörden dürfen die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn dem Beteiligten bei sofortiger Vollziehung ein unersetzbarer Schaden droht. Denn die Gefahr eines unersetzbaren Schadens rechtfertigt zwar nach Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung, spielt aber im Hinblick auf das Erfordernis einer Sicherheitsleistung keine Rolle.

Kann die Forderung einer Sicherheitsleistung jedoch aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen, so brauchen die Zollbehörden keine Sicherheitsleistung zu fordern. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nicht über ausreichende Mittel für eine Sicherheitsleistung verfügt.

Wird die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung gemäß Artikel 244 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so ist die Sicherheit in Höhe des genauen Betrages der Schuld oder, wenn dieser nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, des höchstmöglichen Betrages der Schuld, die entstanden ist oder entstehen kann, festzusetzen, es sei denn, daß die Forderung einer Sicherheitsleistung für den Schuldner zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann; ist dies der Fall, so kann die Sicherheit unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schuldners auf einen niedrigeren Betrag als den Gesamtbetrag der betreffenden Schuld festgesetzt werden.

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Hessische Finanzgericht, Kassel, hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; nachstehend: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Giloy (Antragsteller) und dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost (Antragsgegner) wegen eines Haftungsbescheids für eine Einfuhrumsatzsteuerschuld in Höhe von 293 870,76 DM (angefochtener Bescheid).

3 Gemäß Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex setzen die Zollbehörden im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine zollrechtliche Entscheidung deren Vollziehung ganz oder teilweise aus, "wenn sie begründete Zweifel an [ihrer] Rechtmässigkeit... haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte".

4 Artikel 244 Absatz 3 lautet:

"Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."

5 Die deutsche Fassung des letzten Satzes dieser Bestimmung lautete ursprünglich: "Diese Sicherheitsleistung darf jedoch nicht gefordert werden, wenn..."; sie wurde geändert, um sie an die übrigen Sprachfassungen anzugleichen. Die geänderte Fassung ist in Randnummer 4 wiedergegeben. Auch die italienische Fassung wurde entsprechend geändert (ABl. 1996, L 97, S. 38 der deutschen und der italienischen Ausgabe).

6 Gemäß Artikel 192 Absatz 1 des Zollkodex setzen die Zollbehörden, falls die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht zwingend vorgeschrieben ist, diese Sicherheit in einer Höhe fest, die dem genauen Betrag der zu sichernden Schuld oder, wenn dieser nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, dem höchstmöglichen Betrag der Schuld entspricht, die entstanden ist oder entstehen kann.

7 Nach Artikel 192 Absatz 2 setzen die Zollbehörden, falls die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben ist, sie aber eine Sicherheit verlangen, deren Betrag so fest, daß er nicht höher ist als der nach Absatz 1 festzusetzende Betrag.

8 Artikel 9 Absatz 1 des Zollkodex lautet: "Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlaß nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind."

9 Vor dem Inkrafttreten des Zollkodex enthielt § 69 Absätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden der Steuerbehörden, zu denen auch Zollbescheide gehören. Nach der deutschen Rechtsprechung und Lehre sind diese nach wie vor geltenden Bestimmungen in allen Fällen im Einklang mit Artikel 244 des Zollkodex anzuwenden.

10 Gemäß § 21 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Folglich ist § 69 Absätze 2 und 3 FGO auf Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Einfuhrumsatzsteuerbescheiden anwendbar.

11 Der Antragsgegner erließ am den angefochtenen Bescheid gegen den Antragsteller. Dieser legte beim Antragsgegner gegen den Bescheid Einspruch ein, der am als unbegründet zurückgewiesen wurde, und erhob am beim Hessischen Finanzgericht Klage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

12 Mit Verfügung vom vollstreckte das Hauptzollamt Fulda - die zentrale Vollstreckungsstelle für Hessen - den angefochtenen Bescheid durch Pfändung und Einziehung des Arbeitseinkommens des Antragstellers. Der rückständige Betrag belief sich damals zusammen mit Säumniszuschlägen auf 451 092,76 DM. In Anbetracht der Höhe dieser Forderung wurde der Antragsteller mit Wirkung vom von seinem Arbeitgeber entlassen und bezieht seitdem Sozialhilfe.

13 Der Antragsteller beantragte beim Hessischen Finanzgericht gemäß § 21 Absatz 2 UStG in Verbindung mit § 69 Absatz 3 FGO die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Er machte geltend, daß begründete Zweifel an der Rechtmässigkeit dieses Bescheids bestuenden. Ausserdem müsse seinem Antrag deshalb stattgegeben werden, weil er aufgrund der Gehaltspfändung seinen Arbeitsplatz verloren und damit einen unersetzbaren Schaden erlitten habe. Sein früherer Arbeitgeber habe ihm versichert, daß er wieder eingestellt werde, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Bescheids nicht mehr drohe. Aufgrund seiner persönlichen wirtschaftlichen Lage könne von ihm im übrigen gemäß Artikel 244 Absatz 3 des Zollkodex keine Sicherheitsleistung gefordert werden, wenn die Vollziehung ausgesetzt werde.

14 Der Antragsgegner vertritt dagegen die Auffassung, daß keine begründeten Zweifel an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Bescheids bestuenden und daß dem Antragsteller durch die Vollstreckung dieses Bescheids auch kein unersetzbarer Schaden entstehen würde.

15 Das nationale Gericht sieht sich gehalten, Artikel 244 des Zollkodex anzuwenden; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stehen die beiden in Artikel 244 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften genannten Voraussetzungen

- begründete Zweifel an der Rechtmässigkeit

oder

- unersetzbarer Schaden für den Beteiligten

völlig unabhängig nebeneinander, so daß eine Aussetzung der Vollziehung auch dann zu gewähren ist, wenn wegen der Rechtmässigkeit des Abgabenbescheids, hinsichtlich dessen die Aussetzung der Vollziehung begehrt wird, keine Zweifel bestehen, die Möglichkeit des Eintritts eines unersetzbaren Schadens für den Beteiligten aber bejaht wird?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2. Schließt das Vorliegen der im zweiten Anstrich genannten Voraussetzung zwangsläufig die Anforderung einer Sicherheitsleistung aus, oder bedarf es dazu weiterer - wenn ja welcher - Voraussetzungen?

3. Stellt der drohende - der eventuell infolge der Fälligkeit der Abgabenforderung schon eingetretene - Verlust des Arbeitsplatzes eine "ernste Schwierigkeit wirtschaftlicher oder sozialer Art" dar, auch wenn infolge der innerstaatlichen Gesetze das Existenzminimum z. B. durch Sozialhilfe gesichert wird?

4. Ist bei Gewährung von Aussetzung der Vollziehung die Sicherheitsleistung immer in Höhe des Abgabenbetrags festzusetzen, oder besteht die Möglichkeit, diese unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Situation des Antragstellers auf einen Teilbetrag zu beschränken?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

16 Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Ausgangsrechtsstreit die Erhebung von Umsatzsteuern und nicht von Zöllen betrifft, weist die Kommission darauf hin, daß die fraglichen Bestimmungen des Zollkodex auf diesen Rechtsstreit nur aufgrund des innerstaatlichen deutschen Rechts anwendbar seien. Der Zollkodex gelte nämlich nach seinem Wortlaut nicht für Einfuhrumsatzsteuern (vgl. Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodex). Es sei daher fraglich, ob der Gerichtshof für die Entscheidung über die ihm vorgelegten Fragen zuständig sei.

17 Die Kommission ist allerdings der Ansicht, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes im vorliegenden Fall zu bejahen sei. Sie stützt sich dabei u. a. auf das Urteil vom in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 37) und auf die Tatsache, daß die fraglichen Bestimmungen des Zollkodex auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar seien, wenn auch nur auf der Grundlage des nationalen Rechts.

18 In Beantwortung entsprechender Fragen des Gerichtshofes haben sich der Antragsteller und der Antragsgegner sowie die deutsche Regierung der Auffassung der Kommission angeschlossen. Die deutsche Regierung hat darauf hingewiesen, daß die deutschen Zollbehörden bei der Einfuhr für die Erhebung sowohl der Zölle als auch der Umsatzsteuern verantwortlich seien. Ausserdem würden beide Abgaben regelmässig gleichzeitig und im selben Bescheid festgesetzt. Folglich seien die dabei anzuwendenden Verfahren identisch, so daß die einschlägigen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden müssten. Zu diesen Verfahren gehörten auch die in Artikel 244 des Zollkodex vorgesehenen Verfahren, soweit diese im Rahmen der nationalen Regelung über die Erhebung von Zöllen beachtet werden müssten.

19 Nach Artikel 177 EG-Vertrag entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Vertrages und der Handlungen der Organe der Gemeinschaft.

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 177 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten. Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil Dzodzi, a. a. O., Randnrn. 33 und 34, und Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnrn. 18 und 19).

21 Betreffen die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn. 35 bzw. 20). Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 noch aus dem Zweck des dort vorgesehenen Verfahrens ergibt sich, daß die Verfasser des EG-Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofes die Vorabentscheidungsersuchen hätten ausschließen wollen, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, daß das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf sie verweist, um einen rein internen Sachverhalt zu regeln (vgl. Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn. 36 bzw. 25).

22 Ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen kann nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, daß das Verfahren des Artikels 177 EG-Vertrag zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, daß das Gemeinschaftsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinn Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, a. a. O., Randnrn. 40 bzw. 23).

23 In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund blosser Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie Urteile vom in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen Urteile vom in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung). In diesen Urteilen hatten die nationalen oder vertraglichen Bestimmungen, die die Gemeinschaftsvorschriften übernehmen, deren Anwendung augenscheinlich nicht eingeschränkt.

24 Im Urteil vom in der Rechtssache C-346/93 (Kleinwort Benson, Slg. 1995, I-615) hat der Gerichtshof dagegen seine Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen verneint, das sich auf das Übereinkommen vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; nachstehend: Übereinkommen) bezog.

25 In Randnummer 19 dieses Urteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die Vorschriften des Übereinkommens, die dem Gerichtshof zur Auslegung unterbreitet wurden, anders als in der Dzodzi-Rechtsprechung nicht als solche durch das Recht des betreffenden Vertragsstaats für anwendbar erklärt worden waren. In Randnummer 16 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sich das fragliche nationale Gesetz darauf beschränkte, das Übereinkommen als Muster zu nehmen, und dessen Begriffe nur zum Teil wiedergab. Ferner hat er in Randnummer 18 festgestellt, daß das Gesetz für die Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, Änderungen vorzunehmen, die zwischen seinen Vorschriften und den entsprechenden Vorschriften des Übereinkommens "eine Divergenz... herbeiführen sollen". Darüber hinaus wurde im Gesetz ausdrücklich zwischen den auf Sachverhalte mit Gemeinschaftsbezug und den auf interne Sachverhalte anwendbaren Bestimmungen unterschieden. Im erstgenannten Fall waren die nationalen Gerichte bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Übereinkommen gebunden, während sie sie im letztgenannten Fall nur zu berücksichtigen brauchten und somit von ihr abweichen konnten.

26 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür, daß der Ausgangsrechtsstreit nicht unter Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Normen entschieden wird.

27 Aus diesen Akten geht vielmehr hervor, daß die fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts in gleicher Weise - und bisweilen sogar gleichzeitig - sowohl auf Sachverhalte, die dem nationalen Recht unterliegen, als auch auf Sachverhalte angewandt werden, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Nach nationalem Recht sind diese Bestimmungen einheitlich auszulegen und anzuwenden, gleichgültig, ob nationales oder Gemeinschaftsrecht Anwendung findet. Bei ihrer Anwendung auf Sachverhalte, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen, sind diese Bestimmungen im Einklang mit Artikel 244 des Zollkodex auszulegen und anzuwenden. Folglich verlangt das nationale Recht, daß die fraglichen nationalen Bestimmungen stets im Einklang mit diesem Artikel angewandt werden.

28 Wenn sich also nationale Rechtsvorschriften, wie hier, zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, daß in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinn Urteil Dzodzi, a. a. O., Randnr. 37).

29 Nach alledem ist der Gerichtshof für die Entscheidung über die ihm vorgelegten Fragen zuständig.

Zur ersten Frage

30 Zwischen den beiden in dieser Frage erwähnten Voraussetzungen steht in allen Sprachfassungen von Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex die koordinierende Konjunktion "oder". Dieses Wort kann zwar gelegentlich die Verbindung zwischen zwei Satzteilen anzeigen, aber hier trennt es eindeutig die genannten Voraussetzungen.

31 Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht somit hervor, daß nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers die beiden fraglichen Voraussetzungen zwei gesonderte Gründe darstellen sollen, die jeweils für sich die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

32 Diese Auslegung wird im übrigen durch die Entstehungsgeschichte des Zollkodex bestätigt. Im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, den die Kommission dem Rat am vorlegte, bestand der einzige Grund, der die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung rechtfertigte, in berechtigten, von den Zollbehörden anerkannten Zweifeln an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung (Artikel 243 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags, ABl. 1990, C 128, S. 1).

33 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wies in seiner Stellungnahme zu diesem Vorschlag bei Artikel 243 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags darauf hin, daß "es wünschenswert [wäre], eine Bestimmung vorzusehen, nach der die Vollziehung auch in solchen Fällen ausgesetzt wird, die für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätten" (ABl. 1991, C 60, S. 5, S. 11).

34 Da die Kommission ihren Verordnungsvorschlag nicht entsprechend änderte (ABl. 1991, C 97, S. 11), ergänzte der Rat selbst Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex um den Satzteil "... oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte" (vgl. Artikel 244 Absatz 2 des vom Rat am festgelegten und im ABl. 1992, C 149, S. 1, mitgeteilten gemeinsamen Standpunkts).

35 Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist an den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den Voraussetzungen für die in Artikel 185 EG-Vertrag vorgesehene Aussetzung der Durchführung einer Handlung gehört (vgl. zum Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Schadens Beschluß des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

36 Insoweit verlangt die Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens" nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß der Richter der einsteiligen Anordnung prüft, ob bei Aufhebung der streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstuende, umgekehrt werden könnte, und - andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinn vorerwähnten Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 50).

37 Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 17).

38 Kann der sofortige Vollzug einer angefochtenen Handlung jedoch zur Auflösung einer Gesellschaft führen oder einen einzelnen dazu zwingen, seine Wohnung zu verkaufen, so ist die Voraussetzung für einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erfuellt (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Soci+t+ commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise mini_re et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401, Randnr. 33, und vom in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 42, und Beschluß des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575, Randnr. 5).

39 Dabei muß das unmittelbare Bevorstehen des geltend gemachten Schadens nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, daß er mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (vgl. in diesem Sinn vorerwähnten Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 38).

40 Schließlich können die Zollbehörden die Aussetzung nach Artikel 9 Absatz 1 des Zollkodex widerrufen, wenn trotz der Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex der unersetzbare Schaden, der ihre Anordnung gerechtfertigt hat, später aus anderen Gründen eintritt.

41 Im vorliegenden Fall ist den Akten des Ausgangsverfahrens zu entnehmen, daß der Schaden, den der Antragsteller bei sofortiger Vollziehung der angefochtenen Entscheidung erleiden würde, die Fortdauer seiner Arbeitslosigkeit ist. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, daß er im Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren und selbst dann, wenn der Arbeitgeber ihn wieder einstellen würde, berechtigt wäre, von den Zollbehörden Ersatz für die entgangenen Arbeitseinkünfte zu verlangen. Im übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsteller bei sofortiger Vollziehung der angefochtenen Entscheidung andere, unter Umständen unersetzbare Schäden erleiden könnte, wie sie sich z. B. aus der Pfändung seines Vermögens und dessen Verteilung an seine Gläubiger ergeben würden.

42 Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller im Ausgangsverfahren relevanten Umstände zu prüfen, ob dem Antragsteller im Fall der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden im dargelegten Sinn droht.

43 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Zollbehörden die Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung nach Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex ganz oder teilweise aussetzen, wenn auch nur eine der beiden dort genannten Voraussetzungen erfuellt ist, so daß eine Aussetzung zu erfolgen hat, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden droht; Zweifel an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung brauchen nicht zu bestehen.

Zur zweiten Frage

44 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Zollbehörden die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung dann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig machen dürfen, wenn dem Beteiligten bei sofortiger Vollziehung ein unersetzbarer Schaden droht.

45 Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens rechtfertigt zwar nach Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung, spielt aber im Hinblick auf das Erfordernis einer Sicherheitsleistung keine Rolle.

46 Aus Artikel 244 Absatz 3 Satz 1 des Zollkodex ergibt sich, daß die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung in der Regel von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist, auch wenn die Aussetzung erfolgt, weil dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden droht.

47 Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist der Fall des Artikels 244 Absatz 3 Satz 2 des Zollkodex, daß die Forderung einer Sicherheitsleistung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

48 Wenn derartige Schwierigkeiten vorliegen, können die Zollbehörden entscheiden, ob es zweckmässig ist, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auch wenn zur entscheidungserheblichen Zeit die vor der 1996 erfolgten Änderung geltende deutsche Fassung von Artikel 244 Absatz 3 Satz 2 des Zollkodex anzuwenden war, geht aus dem Wortlaut aller übrigen damals geltenden Sprachfassungen der Bestimmung - mit Ausnahme der italienischen - klar hervor, daß die Zollbehörden unter solchen Umständen stets berechtigt sind, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

49 Auf die zweite Frage ist folglich zu antworten, daß die Zollbehörden die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig machen dürfen, wenn dem Beteiligten bei sofortiger Vollziehung ein unersetzbarer Schaden droht. Kann die Forderung einer Sicherheitsleistung jedoch aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen, so brauchen die Zollbehörden keine Sicherheitsleistung zu fordern.

Zur dritten Frage

50 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob es bei einem arbeitslosen Schuldner, der seit seiner Entlassung Sozialhilfe bezieht, zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann, wenn die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird.

51 Ob es bei einem Schuldner zu derartigen Schwierigkeiten führen kann, wenn von ihm eine Sicherheitsleistung gefordert wird, müssen die Zollbehörden anhand aller mit der - insbesondere finanziellen - Lage des Schuldners zusammenhängenden Umstände prüfen.

52 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten des Ausgangsverfahrens hervor, daß der Antragsteller arbeitslos ist und seit seiner Entlassung Sozialhilfe bezieht. Diese Entlassung ist erfolgt, bevor er die Aussetzung der Vollziehung der von ihm angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung beantragt hat. Aus den Akten geht ferner hervor, daß der Antragsteller dem vorlegenden Gericht vorgetragen hat, daß er aufgrund seiner finanziellen Lage keine Sicherheitsleistung erbringen könne. Das Gericht stellt jedoch nicht klar, ob dies tatsächlich der Fall ist.

53 Allerdings würde die Forderung einer Sicherheitsleistung einen Schuldner, der nicht über ausreichende Mittel verfügt, in ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art bringen. Nach dem Wortlaut des Zollkodex brauchen die Zollbehörden somit die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn es dem Schuldner unmöglich ist, eine Sicherheitsleistung zu erbringen.

54 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, daß es bei einem Schuldner, der nicht über ausreichende Mittel für eine Sicherheitsleistung verfügt, zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann, wenn die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird.

Zur vierten Frage

55 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Sicherheit in Höhe des Betrages der streitigen Schuld festgesetzt werden muß oder ob dieser Betrag unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schuldners auf einen Teil der Gesamtschuld beschränkt werden kann, wenn die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird.

56 In Artikel 192 des Zollkodex wird zwischen einer zwingend und einer nicht zwingend vorgeschriebenen Sicherheitsleistung unterschieden.

57 Gemäß Artikel 192 Absatz 1 ist eine Sicherheit, deren Leistung zwingend vorgeschrieben ist, in einer Höhe festzusetzen, die dem genauen Betrag einer Schuld oder, wenn dieser nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, dem höchstmöglichen Betrag der Schuld entspricht, die entstanden ist oder entstehen kann.

58 Bei einer nicht zwingend vorgeschriebenen Sicherheitsleistung wird dagegen in Artikel 192 Absatz 2 keine Mindesthöhe für die Sicherheit bestimmt. Vielmehr ist dort nur vorgesehen, daß eine derartige Sicherheit einen Hoechstbetrag, und zwar den in Absatz 1 genannten Betrag, nicht übersteigen darf.

59 Daraus folgt, daß die Sicherheit bei einer nicht zwingend vorgeschriebenen Sicherheitsleistung auf einen niedrigeren Betrag als den der Schuld oder, wenn dieser nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, den höchstmöglichen Betrag der Schuld, die entstanden ist oder entstehen kann, festgesetzt werden kann. Bei der Festsetzung des für eine solche Sicherheit angemessenen Betrages haben die Zollbehörden alle relevanten Umstände einschließlich der finanziellen Lage des Schuldners zu berücksichtigen.

60 Wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt hat, schreibt Artikel 244 Absatz 3 des Zollkodex eine Sicherheitsleistung in der Regel zwingend vor. Die Sicherheit ist folglich normalerweise in Höhe des genauen Betrages der Schuld oder, wenn dieser nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, des höchstmöglichen Betrages der Schuld festzusetzen, die entstanden ist oder entstehen kann.

61 Könnte die Forderung einer Sicherheitsleistung jedoch aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen, so können die Zollbehörden gemäß Satz 2 dieser Bestimmung von einer Sicherheitsleistung absehen (vgl. Randnrn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils).

62 Da es im vorliegenden Fall um eine nicht zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung geht, kann die Sicherheit unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände einschließlich der finanziellen Lage des Schuldners auf jeden Betrag festgesetzt werden, der den Gesamtbetrag der Schuld oder, wenn dieser nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, den höchstmöglichen Betrag der Schuld, die entstanden ist oder entstehen kann, nicht übersteigt.

63 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, daß die Sicherheit, wenn die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen zollrechtlichen Entscheidung gemäß Artikel 244 Absatz 3 des Zollkodex von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird, in Höhe des genauen Betrages der Schuld oder, wenn dieser nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, des höchstmöglichen Betrages der Schuld, die entstanden ist oder entstehen kann, festzusetzen ist, es sei denn, daß die Forderung einer Sicherheitsleistung für den Schuldner zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen kann; ist dies der Fall, so kann die Sicherheit unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schuldners auf einen niedrigeren Betrag als den Gesamtbetrag der betreffenden Schuld festgesetzt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

64 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Fundstelle(n):
CAAAD-94411