Betäubungsmittelhandel: Bewertungseinheit beim Weiterverkauf erworbener Betäubungsmittel
Gesetze: § 29 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB
Instanzenzug: LG Essen Az: 26 KLs 21/11 - 71 Js 520/11 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Annahme materiell-rechtlich selbständiger Taten in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
3Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und ein Mittäter am zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zwei Kilogramm Kokain, wovon nach der Veräußerung zweier Teilmengen ein Rest von 893,4 g zunächst übrig blieb (I. 2. f) der Urteilsgründe). Nachdem ein Abnehmer Ende Oktober 2010 bei dem Mittäter des Angeklagten eine Lieferung von drei Kilogramm Kokain bestellt hatte, beschaffte der Angeklagte eine Teilmenge von zwei Kilogramm Kokain und übergab diese zusammen mit den restlichen 893,4 g aus der am erworbenen Kokainmenge an einen Kurier, der das Rauschgift zur Übergabe an den Abnehmer nach München transportierte (I. 2. g) der Urteilsgründe). Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bei dieser Sachlage eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 68/98, NStZ-RR 1999, 250; vom – 4 StR 330/08, NStZ-RR 2008, 385; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 501 ff., 511 ff.).
4Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen I. 2. f) und g) der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht.
Ernemann Roggenbuck Franke
Bender Quentin
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BAAAD-94407