Investmentsteuergesetz; Aufteilung anrechenbarer Quellensteuern auf Zinsen und REIT-Dividenden bei Werbungskostenabzug nach § 4 Absatz 4 InvStG in Dach-/Zielfondskonstruktionen; Anwendung des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG auf Spezial-Investmentvermögen; Anwendung des § 5 Absatz 1 InvStG i. d. F. des JStG 2010 für vor dem beginnende Geschäftsjahre
[E-Mails des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. u.a. vom 7. und ]
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihren mit den o. a. Schreiben übersandten Fragen nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nachfolgend Stellung. Um das Verständnis – insbesondere für die nachrichtlich beteiligten Verbände – zu erleichtern, habe ich den Text Ihrer Frage, meiner Antwort vorangestellt.
1. Aufteilung anrechenbarer Quellensteuern auf Zinsen und REIT-Dividenden bei Werbungskostenabzug nach § 4 Absatz 4 InvStG in Dach-/Zielfondskonstruktionen
Sie bitten um Bestätigung,
„dass für den Fall des Abzugs von anrechenbaren Quellensteuern als Werbungskosten auf der Dachfondsebene und die dabei notwendige Zuordnung von anrechenbaren Quellensteuern auf REIT-Erträge und anrechenbaren Quellensteuern auf Zinsen eine Aufteilung der von den Zielfonds unter § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f) aa) InvStG ausgewiesenen anrechenbaren Quellensteuern nach einem objektiven Aufteilungsmaßstab, wie z. B. im Verhältnis der REIT-Erträge zu den gesamten mit Quellensteuern belasteten Erträgen, vorgenommen werden darf.
Das nachfolgende Beispiel soll die Problematik näher verdeutlichen:
Zielfonds Z hat im Geschäftsjahr 100 ausländische REIT-Dividenden mit 15 anrechenbaren Quellensteuern und 200 ausländische Zinsen mit 20 anrechenbaren Quellensteuern erzielt und weist entsprechend nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c) ii) InvStG 300 und nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f) aa) InvStG 35 aus. Dachfonds D hält alle Anteile an dem Zielfonds Z. Der Dachfonds D will sein Wahlrecht nach § 4 Absatz 4 InvStG ausüben, die anrechenbaren Quellensteuern als Werbungskosten abzuziehen. D muss für verschiedene Zwecke, wie z. B. für die Ermittlung der Kapitalertragsteuer-Teilbemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1d) aa) und d) cc) InvStG und die Verlustverrechnungskategorien, wissen, in welchem Umfang die 35 Quellensteuern den Zinsen und den REIT-Dividenden zuzuordnen sind. Dies ist allerdings nicht aus den von Z veröffentlichten Daten erkennbar, weil § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f) aa) – ff) InvStG nicht zwischen Quellensteuern auf Zinsen und Quellensteuern auf REIT-Dividenden differenziert.
Zur Lösung des Zuordnungsproblems wäre es möglich, die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f) aa) InvStG weiter zu differenzieren. Dies hat die Branche vorsorglich freiwillig bei WM angestoßen, d. h. dort werden entsprechende Felder eingerichtet, falls unser Vorschlag nicht aufgegriffen wird. In diesem Fall müssten wir unsere Mitglieder darauf hinweisen, dass diese Quellensteuern auf Zinsen und Quellensteuern auf REIT-Dividenden getrennt an WM liefern müssen, damit ausländische Dachfonds, die Quellensteuern als Werbungskosten abziehen, die Daten auch verarbeiten können. Hierfür müssten entsprechende Programmierungen bei unseren Mitgliedern vorgenommen werden.
Würden Sie unserem Vorschlag folgen, dann könnten z. B. die REIT-Erträge ins Verhältnis zu den mit Quellensteuern belasteten Einkünften gesetzt werden und in diesem Verhältnis die anrechenbaren Quellensteuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 f) aa) InvStG den REIT-Dividenden zugeordnet werden. Im vorgenannten Beispielsfall würden 100/300 der Quellensteuern den REIT-Dividenden zugeordnet (hier also 100/300 von 35 = rund 12), so dass sich geringfügige Abweichungen zu einer genauen Zuordnung ergeben würden.”
Antwort BMF:
Ich stimme Ihnen zu, dass die Zuordnung ausländischer Quellensteuern auf REIT-Erträge und Zinsen entsprechend dem Verhältnis der ausländischen REIT-Erträge zu den gesamten mit Quellensteuer belasteten Erträgen vorgenommen und in diesen Fällen auf eine genaue Zuordnung verzichtet werden kann.
2. Anwendung des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG auf Spezial-Investmentsondervermögen
Sie bitten um Bestätigung,
„dass es zur Vermeidung der Rechtsfolge aus § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG für inländische Spezial-Investmentvermögen ausreichend ist, die Ausschüttung in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags vorzunehmen (sofern keine Abstandnahme vom Steuerabzug möglich ist).
Nach dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG gelten die Erträge bei einer Teilausschüttung zum Geschäftsjahresende als zugeflossen, wenn die Ausschüttung nicht ausreicht um die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Gem. § 15 Absatz 1 Satz 1 InvStG dürfen für steuerliche Zwecke maximal 100 nicht natürliche Personen an einem Spezialfonds beteiligt sein. Da auch in der Direktanlage derzeit nur Kirchensteuern für natürliche Personen, für Ehegatten und für Personengemeinschaften, sofern alle Beteiligten derselben Konfession angehören, einbehalten werden können (§ 51a Absatz 2c Satz 11 EStG), ist faktisch ausgeschlossen, dass es bei Spezialfonds zum Kirchensteuereinbehalt kommen könnte. Selbst im theoretisch denkbaren Fall einer beteiligten Personengesellschaft mit konfessionsidentischen Beteiligten – für den in der Direktanlage ggf. mit Einführung des automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahrens ab 2014 wohl keine Kirchensteuer mehr einbehalten wird – ist die Kirchensteuererhebung durch das Feststellungsverfahren (§§ 15 Absatz 1, 13 Absatz 2 InvStG) sichergestellt, so dass es unverhältnismäßig wäre, wenn Spezialfonds zur Abführung von Kirchensteuern verpflichtet würden.
Vor diesem Hintergrund sollte es (weiterhin – vgl. Rz. 30 des zur alten Fassung des § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG) ausreichend sein, zur Vermeidung der Rechtsfolge aus § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG für inländische Spezial-Investmentvermögen, die Ausschüttung in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags vorzunehmen.
Die Regeln zur Ermittlung der notwendigen Mindestausschüttungen bei Spezialfonds müssen noch programmiert werden. Hierfür benötigen wir insoweit möglichst zeitnah Rechtssicherheit.”
Antwort BMF:
Die Finanzverwaltung wird bei Spezial-Investmentvermögen eine Teilausschüttung als ausreichend i. S. d. § 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG betrachten, die zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags ausreicht; die Kirchensteuer ist insoweit unbeachtlich.
3. Anwendung des § 5 Absatz 1 InvStG i. d. F. des JStG 2010 für vor dem beginnende Geschäftsjahre
Sie bitten um Bestätigung,
dass § 5 Absatz 1 InvStG i. d. F. des JStG 2010 „entgegen § 18 Absatz 19 Satz 2 InvStG auch für Fonds, deren Geschäftsjahre vor dem begonnen haben,” angewendet werden darf.
und begründen dies,
es sei „aus der Sicht” der „Mitgliedsgesellschaften für den praktischen Umgang mit den neuen Feststellungserklärungen (und entsprechend für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im eBanz) einfacher, nicht zwischen Fonds, deren Geschäftsjahre nach dem begonnen haben, und Fonds, deren Geschäftsjahre vor dem begonnen haben, zu differenzieren.
Da der Informationsgehalt des § 5 Absatz 1 InvStG durch die Änderung des JStG 2010 zugenommen hat, dürfte eine freiwillige Anwendung der neuen Fassung den Interessen der Finanzverwaltung nicht entgegenstehen.”
Antwort BMF:
Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn Investmentgesellschaften § 5 Absatz 1 InvStG i. d. F. des JStG 2010 auf bereits vor dem beginnende Geschäftsjahre anwenden.
BMF v. - IV C 1 -
S 1980-1/08/10004 :
002
Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2774 Nr. 45
DB 2011 S. 2461 Nr. 44
DStR 2011 S. 2152 Nr. 45
DStZ 2011 S. 886 Nr. 24
EStB 2011 S. 441 Nr. 12
FR 2011 S. 1123 Nr. 23
StB 2011 S. 423 Nr. 12
StBW 2011 S. 1032 Nr. 23
QAAAD-94399