Einkommensteuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen; Jazz-Ensembles
Bezug:
Aus gegebenem Anlass wurde die Frage erörtert, ob bei Jazz-Ensembles grundsätzlich von Kulturvereinigungen auszugehen sei oder ob ggf. solistisch besetzte Ensembles vorliegen. Hiernach gilt Folgendes:
Nach den Aussagen des Kulturorchestererlasses – BStBl 1983 I S. 382 – gilt für beschränkt steuerpflichtige Kulturvereinigungen, deren inländische Auftritte zu mindestens einem Drittel aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, ein einseitiger Steuererlass nach § 50 Absatz 4 EStG (§ 50 Absatz 7 EStG a. F.). Der Erlass gilt hingegen nicht für unmittelbar an die beteiligten Künstler gezahlte Vergütungen sowie für Solisten und solistisch besetzte Ensembles. Die Kulturvereinigung ist also von einem solistisch besetzten Ensemble abzugrenzen.
Auch Jazz-Ensembles kann nicht generell die Eigenschaft solistisch besetzter Ensembles abgesprochen werden. Vielmehr sind auch bei Jazz-Ensembles die allgemeinen Abgrenzungskriterien zu beachten.
Erfahrungsgemäß sind Jazz-Ensembles bereits dem Grunde nach als solistisch besetzte Ensembles anzusehen. Wegen der Eigenart des Jazz sind sie in der Regel solistisch geprägt. Dies folgt schon aus der musikalischen Interpretationsfreiheit der einzelnen Mitglieder. Demzufolge findet der Kulturorchestererlass auf Jazz-Ensembles kaum praktische Anwendung; dies gilt gleichermaßen für „kleine” klassische Besetzungen wie z. B. Trios oder Quartette.
Es wird gebeten, künftig die vorgenannte Auffassung zu vertreten.
Sofern im Einzelfall vorgetragen wird, aus Vertrauensschutzgründen die in der Verfügung vom vertretene Auffassung anzuwenden, bestehen hiergegen für bis zum zugeflossene Vergütungen keine Bedenken.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2303.1.1-5/2
St32
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
BY § 50a
EStG Karte 2.3 - 70/2011 -
DB 2011 S. 2575 Nr. 46
IStR 2012 S. 124 Nr. 3
MAAAD-94396