BFH Beschluss v. - V B 54/11

Vorliegen einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung

Gesetze: FGO § 119 Nr. 6, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 6, UStG § 15 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG), da die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht.

2 Der Kläger macht zu Recht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen, denn er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass der Verein nicht gemeinnützig sei und aus den Gründen des FG-Urteils nicht erkennbar sei, worauf das FG seine Annahme, der Verein habe einen ideellen Bereich, stütze. Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor.

3 a) Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. So verhält es sich, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 160/05, BFH/NV 2007, 480, und vom IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220). Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 105/02, BFH/NV 2003, 1193, und in BFH/NV 2010, 220).

4 b) Im Streitfall hat das FG die auf Gewährung von Vorsteuerabzug gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger als Verein „auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolgte” (FG-Urteil S. 8), ohne dabei aber zu begründen, woraus sich diese Zweckverfolgung ergibt. Damit liegt eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung vor, die einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich ist.

5 Dies gilt auch, soweit entsprechend der Hilfsbegründung des FG davon auszugehen wäre, dass die vom Kläger bezogenen Zuschüsse als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen anzusehen seien, da das Urteil des FG auch insoweit keine Begründung enthält, aus der sich etwas für den Entgeltcharakter der „Zuschüsse” ableiten lässt.

6 c) Da von einem nachfolgenden Revisionsverfahren auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist, hält es der erkennende Senat für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 2091 Nr. 12
HFR 2012 S. 62 Nr. 1
GAAAD-94372