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Bürgschaftsrecht; | Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB ist mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts - hier des Baurechts - nicht zu vereinbaren. Diese Form der Bürgschaft, die es dem Gläubiger ermöglicht, ohne eine vorausgehende schlüssige Darlegung der Hauptforderung den Bürgen in Anspruch zu nehmen, geht unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinaus. Denn selbst bei ordnungsgemäßer Arbeit des Bauhandwerkers besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nimmt. Dadurch ist der Bauhandwerker gezwungen, gegen den Auftraggeber wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft vorzugehen, wobei er das Risiko der zwischenzeitlichen Insolvenz des Auftraggebers zu tragen hat. Aus diesen Gründen reicht das Sicherungsmittel der einfachen Bürg...