AdV eines Auskunfts- und Vorlageersuchens im Insolvenzverfahren
Leitsatz
1) Veranlasst ein vorläufig schwacher Insolvenzverwalter bei der kontoführenden Bank des Insolvenzschuldners, dass Steuerbeträge
aus dem Lastschriftverfahren zurückgebucht werden, bestehen an einem unsubstantiierten Auskunfts- und Vorlageersuchen des
Finanzamts gegenüber dem Insolvenzverwalter, die Fakten und Hintergründe des Rückrufs offenzulegen, ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel.
2) Zur Feststellung, ob die Lastschriften vom Insolvenzschuldner genehmigt worden waren und deshalb ein Erstattungsanspruch
des Finanzamts entstanden sein könnte, ist ein Auskunfts- oder Vorlageersuchen nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an
den Verfügungsberechtigten, d.h. an den Insolvenzschuldner oder seine Geschäftsleitung zu stellen.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZIP 2011 S. 1731 Nr. 36 FAAAD-94261
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 16.08.2011 - 11 V 1844/11 AO
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