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BFH 06.04.2011 IX R 40/10, BBK 21/2011 S. 1017

Steuerrecht | Halbabzugsverbot bei Veräußerungsverlusten im Sinne von § 17 EStG grundsätzlich anwendbar

Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung an der GmbH zu einem Kaufpreis, der unter den Anschaffungskosten seiner Beteiligung liegt und nicht lediglich symbolisch ist (z. B. 1 €), kann der sich hieraus ergebende Verlust gemäß § 3c Abs. 2 EStG ab VZ 2009 nur zu 60 % bzw. bis VZ 2008 nur zu 50 % geltend gemacht werden. Das Teilabzugs- bzw. Halbabzugsverbot gilt nach dem BFH also auch dann, wenn der Anteilseigner zwar niemals Dividenden im Sinne von § 3 Nr. 40 EStG, wohl aber einen nicht nur symbolischen Veräußerungserlös erzielt hat. Der Veräußerungsverlust ist damit nur hälftig bzw. teilweise abziehbar – und nicht etwa vollständig.

Beispiel

A erwirbt eine Beteiligung zum Preis von 12.500 € und veräußert sie im VZ 2005 zum Preis von 10.000 €. Der Veräußerungserlös ...

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