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Umsatzsteuer | Anrechnung der Sondervorauszahlung im Dezember 2011
Bei Dauerfristverlängerung wird die Finanzverwaltung die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV auch für 2011 auf die Dezember-Voranmeldung anrechnen – und nicht erst auf die Jahreserklärung. Somit ist es nicht notwendig, die Abgabe der USt-Jahreserklärung vorzuziehen. Hintergrund ist das , welches technisch kurzfristig nicht umgesetzt werden kann und nur auf Insolvenzfälle angewendet wird.
Eckert, Ist eine geleistete Sondervorauszahlung im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren noch zu erstatten? – Folgen des BFH-Urteils vom , BBK 12/2009 S. 577, NWB IAAAD-22798.
Eckert, Anrechnung der Sondervorauszahlung im Dezember 2010 – keine Liquiditätseinbußen für Unternehmer, BBK 20/2010 S. 945, NWB NAAAD-53436.