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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 311/11

Gesetze: BGB § 106; BGB § 107; BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 2174; BGB § 2176; BGB § 2186; GBO § 19; GBO § 20

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Umschreibung von Grundstücks-Miteigentumsanteilen an Minderjährige in Erfüllung eines, mit einem Untervermächtnis in Form des Nießbrauchs für den Erben belasteten Vermächtnisses.

2. Wird vom sorgeberechtigten Elternteil als Erben Grundeigentum aufgrund eines fälligen Vermächtnisanspruchs an seine minderjährigen Kinder übertragen, bedarf es nicht der Mitwirkung eines familiengerichtlich bestellten Pflegers unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Entgegennahme des Vermächtnisgegenstands im Hinblick auf den Pflichtteil Nachteile verbunden sein könnten. Die Annahme eines (belasteten) Vermächtnisses als nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist vielmehr von der dinglichen Erfüllung des Vermächtnisanspruchs zu unterscheiden.

Fundstelle(n):
DNotZ 2012 S. 193 Nr. 3
NJW 2012 S. 6 Nr. 6
NJW-RR 2012 S. 137 Nr. 3
IAAAD-94114

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OLG München, Beschluss v. 23.09.2011 - 34 Wx 311/11

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