Betriebliche Altersversorgung - "Besitzstandsrente"
Gesetze: § 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB
Instanzenzug: Az: 23 Ca 4598/06 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 2 Sa 282/08 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine höhere als die von der Beklagten gezahlte „Besitzstandsrente“ verlangen kann.
Der Kläger ist 1943 geboren. Er war seit dem für die C GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte durch Verschmelzung wurde, tätig. Das durch die Verschmelzung zur Beklagten entstandene Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit dem . Es unterfällt dem „Versorgungsplan für die Mitarbeiter der Firma C GmbH“ (künftig: Versorgungsplan). In seiner am in Kraft getretenen Ursprungsfassung lautet dieser auszugsweise wie folgt:
Ein Zusatz zum Versorgungsplan vom lautet auszugsweise wie folgt:
Mit Wirkung vom wurde der Versorgungsplan wie folgt ergänzt:
5Hintergrund dieser Ergänzung war, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich - teilweise deutlich - angehoben wurde, die anrechenbaren Gehälter jedoch - wenn überhaupt - nur in geringem Maße erhöht wurden. Dadurch verringerte sich der über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Teil des anrechenbaren Gehalts und damit die Bemessungsgrundlage für die lebenslange Altersrente gemäß Art. 5 Ziff. 2 des Versorgungsplans (sog. Planrente). Die Ergänzung in Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans (sog. Besitzstandsrente) diente dazu, die Teilnehmer am Versorgungsplan in gewissem Umfang vor dieser für sie nachteiligen Entwicklung zu schützen.
Die Beklagte ließ dem Kläger jährlich Mitteilungen über den Stand seiner Altersversorgung zukommen. Unter dem übersandte sie ihm eine „Berechnung Anspruch Versorgungsordnung, Vergleich mit Anspruch aus Deckungskapital“ mit dem Stand . Darin heißt es auszugsweise:
Außerdem übersandte die Beklagte dem Kläger einen „Versicherungsausweis“ der S, in dem der Kläger als versicherte Person aufgeführt ist. Dieser lautet auszugsweise:
Die Bescheinigung „Berechnung Anspruch Versorgungsordnung, Vergleich mit Anspruch aus Deckungskapital“ mit dem Stand vom lautet auszugsweise:
9Während des gesamten Arbeitsverhältnisses bis zum wurden von dem Gehalt des Klägers die in dem Versorgungsplan vorgesehenen 1,67 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommens abgezogen und als Beiträge an die Versicherung abgeführt. Die Beklagte leistete seit Dezember 2003 keine eigenen Beiträge für die Rückdeckungsversicherung mehr.
10Anlässlich seines Ausscheidens mit dem teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich zum Stichtag eine Besitzstandsrente in Höhe von aufgerundet 8.842,00 Euro jährlich ergebe; wegen des vorzeitigen Ausscheidens errechne sich unter Zugrundelegung eines Unverfallbarkeitsfaktors von 86,14646 eine Rente in Höhe von 7.617,00 Euro jährlich bei Erreichen der festen Altersgrenze.
11Gegen diese Berechnung hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans verbiete eine Kürzung der Besitzstandsrente wegen seines vorzeitigen Ausscheidens, da die Besitzstandsrente auf Zahlung bereits ausfinanzierter Leistungen gerichtet sei. Zudem sei seine bis zum erworbene unverfallbare Besitzstandsrente von 8.823,00 Euro jährlich für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden um 1,67 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Jahresgehalts zu erhöhen. Das ergebe - rechnerisch unstreitig - Steigerungsbeträge von 399,00 Euro für den Zeitraum vom bis zum und von 324,00 Euro für den Zeitraum vom bis zum Ausscheiden am . Insgesamt errechne sich daher eine Besitzstandsrente in Höhe von 9.564,00 Euro jährlich beginnend mit dem . Es könne nicht sein, dass seine nach dem bis zum gezahlten Beiträge zu der Rentenversicherung nur zu einer unwesentlichen Erhöhung der Besitzstandsrente geführt hätten und die Beklagte die Zahlungen an die Rückdeckungsversicherung eingestellt habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
13Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
14Sie hat gemeint, die Besitzstandsrente zutreffend errechnet zu haben. Die dem Kläger mitgeteilte, sich aus den Eigenbeiträgen errechnende Versicherungsleistung werde nicht durch die gezahlten Beiträge, sondern lediglich durch die Überschussanteile erhöht. Die jeweils mitgeteilte Versicherungssumme sei der Betrag, der dem Kläger aus der Rückdeckungsversicherung und aus der mit Eigenbeiträgen finanzierten Direktversicherung einschließlich der Überschussanteile zustünde, wenn er unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Weiterzahlung der Beiträge zur Direktversicherung bei Erreichen der festen Altersgrenze in den Ruhestand trete. Beiträge an die Rückdeckungsversicherung habe sie nach dem nicht mehr zahlen müssen. Es habe keiner Versicherung mehr bedurft, um die von ihr zu übernehmenden Anteile der Planrente rückzudecken. Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans stehe einer zeitratierlichen Kürzung der Besitzstandsrente nicht entgegen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
16Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage mit der von ihm gegebenen Begründung nicht abweisen dürfen. Die Klage ist zulässig. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, inwieweit sie begründet ist.
17A. Die Klage ist zulässig.
18I. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandsrente gemäß Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans. Die Planrente gemäß Art. 5 Ziff. 2 des Versorgungsplans und damit zusammenhängende Fragen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
19Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich, dass durch die begehrte Feststellung nicht eine Anrechnung der Leistungen ausgeschlossen sein soll, die der Kläger als Bezugsberechtigter ab dem Versorgungsfall aus der als Direktversicherung ausgestalteten „Rentenversicherung“ erhält. Beide Parteien gehen davon aus, dass ein Teil der Besitzstandsrente, deren Gesamthöhe zwischen ihnen streitig ist, durch die Rentenversicherung abgedeckt ist.
20II. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage liegen vor. Die Klage bezieht sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Umfang der Zahlungspflicht der Beklagten. Der Kläger hat, da die Beklagte ihre Zahlungspflicht in der geltend gemachten Höhe leugnet, ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Er kann nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Die Feststellungsklage führt hier zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte (vgl. - zu A III 2 b der Gründe, BAGE 79, 236).
21B. Der Rechtsstreit ist an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen um zu entscheiden, ob die Klage begründet ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht ist mit einer unzutreffenden Begründung davon ausgegangen, die Beklagte habe die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente zutreffend berechnet. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen das Ergebnis nicht. Es kann nicht beurteilt werden, ob dem Kläger nach den Bestimmungen des Versorgungsplans eine höhere Besitzstandsrente zusteht und ob seine Mindestrechte nach § 2 BetrAVG gewahrt sind.
22Nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans steht dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls nach Erreichen der festen Altersgrenze mindestens eine Besitzstandsrente zu, die sich aus dem in der „Rentenversicherung“ und der Rückdeckungsversicherung durch Beitragsleistungen aufgebauten Deckungskapital errechnet. Zur Höhe des am bereits aufgebauten Deckungskapitals in beiden Versicherungen und zur Höhe der sich daraus ergebenden Rentenleistungen hat das Landesarbeitsgericht bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, ob die Beklagte zu Recht ab Dezember 2003 keine Beiträge mehr zur Rückdeckungsversicherung abgeführt hat. Sollte das nicht der Fall sein, hätte der Kläger Anspruch auf Zahlung der Rente, die sich ergäbe, wenn die Beklagte weiterhin bis zum Beitragsleistungen erbracht hätte. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachte Steigerung der zum errechneten Besitzstandsrente um 1,67 % seines die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden anrechenbaren Gehalts pro Jahr bis zum nicht zusteht.
23I. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Besitzstandsrente nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans. Nach dieser Regelung hat die Beklagte für den Fall der Reduktion des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Gehaltsteils und einer damit verbundenen Reduzierung der Leistungen aus der Planrente mindestens die Leistungen zugesagt, die entsprechend dem bereits angesammelten Deckungskapital der Leistungen innerhalb der Direkt- und Rückdeckungsverträge bereits ausfinanziert sind. Der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Gehaltsteil des Klägers und damit verbunden die Leistungen aus dem Versorgungsplan haben sich unstreitig reduziert. Dem Anspruch auf die Besitzstandsrente steht nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans ist auch auf Arbeitnehmer anwendbar, die - wie der Kläger - mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Ihnen steht daher bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Besitzstandsrente zu, die sich aus dem sowohl in der „Rentenversicherung“ als auch in der Rückdeckungsversicherung bis zum Ausscheiden aufgebauten Deckungskapital ergibt. Dies folgt aus der Auslegung des Versorgungsplans.
24Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei dem Versorgungsplan um eine Betriebsvereinbarung oder um eine an die vom Versorgungsplan erfassten Arbeitnehmer der C GmbH gerichtete Gesamtzusage handelt. Davon hängt zwar ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.
251. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( - Rn. 18, NZA 2011, 705).
26Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. In die Auslegung einzubeziehen sind solche Umstände, die auf einen Willen des Verwenders hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung der Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern schließen lassen. Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. für Allgemeine Geschäftsbedingungen: - Rn. 50 f., AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9).
27Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auch vom Revisionsgericht auszulegen (vgl. zu Betriebsvereinbarungen - zu I der Gründe; zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Rn. 32, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9).
282. Die Auslegung führt nach beiden Grundsätzen im Streitfall zu dem Ergebnis, dass Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans auch anwendbar ist, wenn ein Arbeitnehmer mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In diesem Fall besteht mindestens ein Anspruch auf eine bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlende Besitzstandsrente, die aus der Summe des zum Zeitpunkt des Ausscheidens durch Beitragsleistungen aufgebauten Deckungskapitals bei der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ und der Rückdeckungsversicherung zu ermitteln ist.
29a) Nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans werden mindestens die Leistungen zugesagt, die entsprechend dem angesammelten Deckungskapital in der Direkt- und Rückdeckungsversicherung ua. für die Leistungen nach Art. 4 Ziff. 2 des Versorgungsplans hinsichtlich der normalen Altersrente bereits ausfinanziert sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Versorgungsberechtigten - trotz einer möglichen Verschlechterung der Planrente aufgrund der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze und des Gehalts - im Versorgungsfall zumindest das als Rentenanspruch verbleibt, was durch Abführung von Beiträgen aufgrund der Versicherungsverträge als Anwartschaft in der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ und der Rückdeckungsversicherung aufgebaut ist.
30b) Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans ist dabei nicht lediglich dann anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortbesteht. Die Regelung betrifft auch den Fall, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig mit einer gesetzlich unverfallbaren Rentenanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Höhe der Besitzstandsrente dieser Arbeitnehmer beläuft sich dann bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens auf den Betrag, der sich aus dem im Zeitpunkt des Ausscheidens bei den Versicherungen angesammelten Deckungskapital als Rentenleistung bei Eintritt des Versorgungsfalls mit Erreichen der festen Altersgrenze ergibt. Die Besitzstandsrente errechnet sich auch in diesem Fall nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans und nicht lediglich nach der Bestimmung des § 2 BetrAVG. Der Versorgungsplan regelt die Höhe der Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst umfassend, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit vorliegen.
31aa) Dies ergibt sich für die Planrente aus der detaillierten Regelung in Art. 6 Ziff. 2 des Versorgungsplans. Diese orientiert sich zwar an den bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung geltenden Bestimmungen zur gesetzlichen Unverfallbarkeit, wie sie nunmehr in § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG enthalten sind. Eine allgemeine Verweisung auf das Betriebsrentengesetz und damit auch auf §§ 1b, 2 BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fehlt jedoch. Art. 6 Ziff. 2 Abs. 1 des Versorgungsplans bestimmt selbst die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit. Art. 6 Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 3 legt fest, wie sich die unverfallbare Anwartschaft errechnet. Abs. 2 sieht dabei die zeitratierliche Kürzung der erreichbaren Leistung vor. Abs. 3 regelt, wie die bei Eintritt des Versorgungsfalls erreichbare, „projizierte“ Leistung zu errechnen ist. Eines Rückgriffs auf § 2 BetrAVG bedarf es daher zur Berechnung der Anwartschaft nicht.
32bb) Diese Regelungen beziehen sich allerdings entsprechend der ursprünglichen Fassung des Versorgungsplans allein auf die Planrente. Dies ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 2 Abs. 1 des Versorgungsplans, der ausdrücklich nur die Leistungen nach Art. 4 des Versorgungsplans nennt. Zudem stellen die Regelungen in Art. 6 Ziff. 2 des Versorgungsplans auf die vom Arbeitgeber zu finanzierende Leistung unter Berücksichtigung einer weiteren Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber und des Einfrierens des anrechenbaren Gehalts und der Beitragsbemessungsgrenze ab. Das betrifft nur die Planrente. Denn die Planrente nach Art. 4 Ziff. 2 des Versorgungsplans ist die „zu finanzierende“ Leistung.
33cc) Angesichts der detaillierten Regelung für die Berechnung der Anwartschaft bezogen auf die Planrente bei vorzeitigem Ausscheiden nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit ist es fernliegend, dass bei der späteren Einführung der Besitzstandsrente der Versorgungsplan für diese Rente keine Bestimmung über die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden enthalten soll. In diesem Fall ist die Berechnung nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans vorzunehmen. Dies entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Mit ihrer Einführung sollte das Problem, dass sich die Planrente aufgrund des Auseinanderfallens der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze einerseits und des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer andererseits verringert, geregelt werden. Dieses Problem stellt sich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie bei dem Ausscheiden mit dem Eintritt des Versorgungsfalls. Auch bei vorzeitigem Ausscheiden liegt es aufgrund der in Art. 8 Ziff. 1 des Versorgungsplans vorgesehenen Finanzierung der Versorgungsleistungen nahe, dem Arbeitnehmer mindestens das zu belassen, was im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis als Versicherungsleistung bereits ausfinanziert ist. Dafür spricht zudem, dass ein Teil des Deckungskapitals, nämlich das in der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ aufgebaute Deckungskapital, auf eigenen Leistungen des Arbeitnehmers beruht.
343. Danach steht dem Kläger nach Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans eine Besitzstandsrente zu. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Versorgungsanwartschaft des Klägers gesetzlich unverfallbar, da er aufgrund einer vor dem erteilten Versorgungszusage nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und die Versorgung zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat (§ 30f Abs. 1 iVm. § 1b BetrAVG).
35II. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, in welcher Höhe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ und der Rückdeckungsversicherung aufgrund von Beitragszahlungen Deckungskapital aufgebaut war und welche Rente sich für den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls daraus errechnet. Außerdem kann nach den vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob die Beklagte zu Recht ab Dezember 2003 keine Beiträge zu der Rückdeckungsversicherung mehr abgeführt hat. Ebenso wenig steht danach fest, ob die sich aus dem angesammelten Deckungskapital ergebende Rente zumindest derjenigen Rente entspricht, die sich bei der Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG errechnet.
361. Das Landesarbeitsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die Berechnungen der Beklagten die Rente ergeben, die bei weiterer Durchführung des Arbeitsverhältnisses und der Versicherungen bis zum Eintritt der festen Altersgrenze ausfinanziert worden wäre. Für die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente kommt es jedoch auf das im Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits angesammelte Deckungskapital und den sich daraus ergebenden Rentenanspruch an. Welches Deckungskapital zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens aufgebaut und damit „ausfinanziert“ war, hat das Landesarbeitsgericht nicht geklärt. Es bedarf deshalb insoweit weiterer Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht.
372. Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu prüfen haben, inwieweit bei der Berechnung des in der Rückdeckungsversicherung ausfinanzierten Deckungskapitals auch fiktive Leistungen der Beklagten zu berücksichtigen sind.
38a) Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans, mit dem die Besitzstandsrente in den Plan eingefügt wurde, ergänzt einen Versorgungsplan, der bereits Regelungen über die Finanzierung der Versorgungsleistungen enthält. Art. 8 des Versorgungsplans stellt insoweit darauf ab, dass die Planrente teilweise durch die Rückdeckungsversicherung finanziert wird. Darüber verhält sich auch der Zusatz zum Versorgungsplan vom , der die Versicherungen benennt, die insoweit abgeschlossen wurden. Nach Art. 8 Ziff. 2 des Versorgungsplans sind die Versicherungsbedingungen dieser Versicherungen auch für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien maßgeblich.
39b) Angesichts dessen kann sich die Beklagte bei der Berechnung der Besitzstandsrente auf die Einstellung der Beitragsleistungen an die Rückdeckungsversicherung nur berufen, wenn nach den im Versorgungsplan in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen eine Einstellung der Beitragsleistungen möglich war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist die Besitzstandsrente unter Berücksichtigung des Betrags zu berechnen, der weiterhin als Beitrag zu zahlen gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb den Inhalt der Versicherungsbedingungen festzustellen und zu prüfen haben, ob sich daraus das Recht der Beklagten ergibt, die Beitragsleistungen einzustellen. Sollte dies der Fall sein, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu berücksichtigen haben, dass die Rückdeckungsversicherung der Finanzierung eines Teils der Planrente dienen sollte. Es wird daher zu klären sein, ob im Hinblick auf diesen Finanzierungszweck die Beitragszahlungen zur Rückdeckungsversicherung eingestellt werden durften. Dabei ist die richtige Berechnung der Planrente zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Landesarbeitsgericht wird aber zu klären haben, ob zur Ausfinanzierung der nach dem Versorgungsplan vorgesehenen Planrente weitere Beiträge erforderlich gewesen wären. Sollte sich ergeben, dass weitere Beiträge zu leisten gewesen wären, ist bei der Berechnung der Besitzstandsrente eine Ausfinanzierung zugrunde zu legen, wie sie bei Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am gegeben gewesen wäre, wenn die Beklagte bis dahin weiter Beiträge abgeführt hätte.
403. Das Landesarbeitsgericht wird außerdem zu beachten haben, dass die Besitzstandsrente im Versorgungsplan als Mindestrente angelegt ist. Sie darf deshalb nicht hinter der Rente zurückbleiben, welche die Beklagte kraft Gesetzes nach vorzeitigem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gemäß § 2 BetrAVG zu leisten hat. Diese Regelung ist weder durch Betriebsvereinbarung noch einzelvertraglich abdingbar (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Auch insoweit wird das Landesarbeitsgericht weitergehende Feststellungen zu treffen haben.
41a) Dabei ist grundsätzlich die bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erreichbare Vollrente - hier also die bei unterstellter Weiterzahlung von Versicherungsbeiträgen bis zum Versorgungsfall erreichbare „Ausfinanzierung“ - festzustellen und die sich daraus ergebende Besitzstandsrente nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zeitratierlich zu kürzen. Eine derartige Berechnung hat die Beklagte zwar vorgenommen. Auch insofern wird das Landesarbeitsgericht jedoch zu prüfen haben, ob die Beklagte ihre Beitragszahlungen zu der Rückdeckungsversicherung zu Recht im Dezember 2003 eingestellt hat oder ob und ggf. in welcher Höhe fiktive Beitragsleistungen zur Rückdeckungsversicherung in die Berechnung einzubeziehen sind.
42b) Hinsichtlich der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ könnte zudem § 2 Abs. 2 BetrAVG greifen. Hätte die Beklagte bis spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Klägers die dort geregelte versicherungsförmige Lösung gewählt und lägen die dort genannten Voraussetzungen - Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden, keine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag, Verwendung der Überschussanteile vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung und ein Recht des Klägers nach dem Versicherungsvertrag zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen - vor, so wären hinsichtlich der als Direktversicherung durchgeführten „Rentenversicherung“ mit der Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag die Rechte und Pflichten, die die Beklagte nach § 2 BetrAVG treffen, erfüllt. Es bedürfte dann lediglich der Prüfung, ob sich der auf die Rückdeckungsversicherung entfallende Anteil der Besitzstandsrente nach den gesetzlichen Regelungen für den Kläger günstiger darstellt als bei Anwendung von Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans.
43Auch insoweit fehlt es bislang an tatsächlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.
44c) Demgegenüber kann der Kläger entgegen seiner Auffassung aus § 2 Abs. 5a BetrAVG keine Rechte herleiten. Das folgt schon daraus, dass diese Regelung nach § 30g Abs. 1 BetrAVG auf Versorgungszusagen, die - wie hier - vor dem erteilt worden sind, nur anwendbar ist, wenn darüber ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hergestellt wurde. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
45III. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachte Steigerung der zum berechneten Besitzstandsrente um 1,67 % seines die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden anrechenbaren Gehalts pro Jahr bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am nicht zusteht. Die in Art. 5 Ziff. 2 des Versorgungsplans vorgesehene Berechnung betrifft ausschließlich die Planrente, nicht jedoch die Besitzstandsrente. Für deren Berechnung stellt Art. 5 Ziff. 8 des Versorgungsplans allein auf die Ausfinanzierung der maßgeblichen Versicherungsverträge ab.
C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Fundstelle(n):
IAAAD-94059