Anwendung des § 8c KStG im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken
Das FG Hamburg hat dem die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 8c KStG insbesondere wegen Verstoßes gegen das sog. Trennungsprinzip (zwischen Sphären der Anteilseigner und der Körperschaft) und damit wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verfassungswidrig sei. Der Entscheidung lag ein schädlicher Anteilserwerb von bis zu 50 % i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu Grunde. Das Az. des BVerfG lautet 2 BvL 6/11.
Demgegenüber entschied das Sächsische , dass § 8c KStG im Falle eines schädlichen Anteilserwerbs von mehr als 50 % nicht verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet. Das FG ließ die Revision zu; sie ist unter dem Az. I R 31/11 anhängig.
In Fällen, in denen sich Steuerpflichtige auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit von § 8c KStG berufen, ruhen einschlägige Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, soweit ein Fall eines schädlichen Anteilserwerbs von bis zu 50 % i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vorliegt.
In Fällen des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG ist das Einspruchverfahren unter Hinweis auf die Enscheidung des Sächsischen FG fortzuführen.
Aussetzung der Vollziehung ist sowohl in Fällen des § 8c Abs. 1 Satz 1 als auch Satz 2 KStG nicht zu gewähren.
Wegen § 10a Satz 10 GewStG gilt dies auch hinsichtlich der Gewerbesteuer (insbesondere auch bei Personengesellschaften).
Die Bezugsverfügung wird aufgehoben.
OFD
Magdeburg v. - S
2745 a - 4 - St
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 1521 Nr. 32
AAAAD-94053