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StuB Nr. 20 vom Seite 798

Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Immobilien in der Zwangsverwaltung

Prof. Dr. Jens Schmittmann

1. Einführung

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt nach den Regelungen des ZVG, also durch Anordnung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung.

Wird über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet, so geht das Zwangsverwaltungsverfahren dem Insolvenzverfahren vor (so , BGHZ 140 S. 147 ff. = StuB 1999 S. 281 f., mit Anm. Schmittmann). In diesen Fällen wird zwischen dem Grundpfandrechtsgläubiger und dem Insolvenzverwalter unter Ausschluss des Zwangsvollstreckungsgerichts oftmals die Einrichtung einer sog. „ kalten„ Zwangsverwaltung vereinbart. Bei einer solchen “kalten„ Zwangsverwaltung zieht der Insolvenzverwalter – anstelle eines gerichtlich bestellten Zwangsverwalters – z. B. die Mieten ein und nimmt die sonstigen Aufgaben wahr. Für diese Tätigkeit wird zwischen Bank und Insolvenzverwalter i. d. R. eine an die gesetzlichen Vorschriften der Zwangsverwaltervergütungsverordnung angelehnte Vergütung vereinbart.

2. Stellung des Zwangsverwalters im Abgabenrecht

Der Vollstreckungsschuldner bleibt auch nach Anordnung der Zwangsverwaltung eb...

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