ZwVwV § 7
§ 7 Rechtsverfolgung
Der Verwalter hat die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zeitnah einzuleiten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAD-94037
Der Verwalter hat die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zeitnah einzuleiten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAD-94037