§ 20 Mindestvergütung [1]
(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 1 200 Euro .
(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 450 Euro , sofern er bereits tätig geworden ist.
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WAAAD-94037
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 110) mit Wirkung v. .