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InfoCenter - Stand: 17.01.2024

Anschaffungs- und Herstellungskosten (IFRS)

Prof. Dr. Carsten Theile

1. Zweck

Anschaffungs- und Herstellungskosten sind auch im IFRS-Abschluss zentrale Wertmaßstäbe der Zugangsbewertung von Vermögenswerten. Allerdings sind es nicht die einzigen Wertmaßstäbe: Oft kommt auch eine Zugangsbewertung zum fair value in Betracht.

Das Anschaffungskostenprinzip, wonach Vermögenswerte bis zum Realisationszeitpunkt höchstens mit ihren fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet werden dürfen, besteht im IFRS-Regelwerk nicht durchgehend. Für verschiedene Arten von Vermögenswerten gibt es Durchbrechungen i. S. einer erfolgswirksamen oder erfolgsneutralen fair value-Folgebewertung.

Daher sind für Erst- und Folgebewertungen die Arten von Vermögenswerten zu bestimmen, für die die Ermittlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten in Betracht kommt bzw. unverzichtbar ist. Systematisch finden sich die jeweiligen Bestandteile der Anschaffungs- und Herstellungskosten allerdings nicht in einem übergeordneten Bewertungsstandard, sondern verstreut über die einzelnen Standards.

Für Anschaffungs- und Herstellungskosten wird in den Standards der Oberbegriff at cost verwendet. Anschaffungskosten sind cost of purchase, Herstellungskosten cost of conversion. Geht es um die Folgebewertung nach dem Anschaffungskostenprinzip, wird der Begriff cost model verwendet.

2. Gegenstand der Anschaffung- und Herstellung

2.1. Anschaffung und Anschaffungskosten

Die Anschaffung eines Vermögenswerts setzt die Existenz eines Vermögenswerts voraus. Der Anschaffungsvorgang ist insoweit die Erlangung der Verfügungsmacht über einen Vermögenswert einer anderen Partei.

Allerdings ist nach IFRS nicht jeder so angeschaffte Vermögenswert zu Anschaffungskosten anzusetzen. So sind etwa im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (Unternehmenserwerb) angeschaffte Vermögenswerte zum fair value anzusetzen. Die Systematik der Sprachregelung des IAS 38 ist dabei wie folgt: Ein immaterieller Vermögenswert ist bei Zugang mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Wenn er aber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wird, entsprechen die Anschaffungskosten dieses immateriellen Vermögenswerts seinem beizulegenden Zeitwert (= fair value) zum Erwerbszeitpunkt. In diesem Fall wird der Vermögenswert also tatsächlich zum fair value und nicht zu Anschaffungskosten angesetzt.

Auch für Finanzinstrumente (IFRS 9) ist bei der Erstbewertung der fair value einschlägig.

Einer Anschaffungskostenbewertung unterliegt daher die Anschaffung folgender Vermögenswerte:

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