Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an die Ernsthaftigkeit
der Vorbereitung und deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen zu Lasten des Kindergeldberechtigten.
Die zweieinhalbjährige selbst organisierte Vorbereitung auf eine möglicherweise ins Auge gefasste Aufnahmeprüfung für ein
Musikstudium bzw. Berufsfachschule für Musik kann - jedenfalls nach den Besonderheiten des Streitfalls - nicht als Berufsausbildung
angesehen werden.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 218 Nr. 4 EFG 2012 S. 525 Nr. 6 GAAAD-94012
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.07.2011 - 9 K 50/10
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