Zur Unterscheidung zwischen sog. echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) und unechter Rückwirkung (tatbestandliche
Rückanknüpfung).
Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld
nachträglich abändert.
Für das ESt- und KSt-Recht bedeutet das, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden VZ der unechten Rückwirkung
zuzuordnen ist, da die Steuer erst mit Ablauf des VZ, d. h. des Kj, entsteht.
Die Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG auf im Jahr 2007 verwirklichte Sachverhalte führt daher nur zu einer unechten Rückwirkung.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 441 Nr. 5 HAAAD-94003
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.07.2011 - 6 K 119/09
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