Flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks unter Gesamthändern
keine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG bei zeitlichem Abstand von über sechs Jahren zwischen Teilungserklärung
und Übereignung der Eigentumswohnung
Leitsatz
1. Ein grunderwerbsteuerbarer Rechtsträgerwechsel liegt auch bei Grundstücksübertragungen zwischen einer Gesamthand und den
an ihr Beteiligten vor.
2. Unter den Grundstücksbegriff des § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG fallen sowohl das Wohnungseigentum, d. h. das Sondereigentum an
einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, als auch ideelle
Anteile am Wohnungseigentum. Jedes rechtlich selbstständige Wohnungseigentum in einem Gebäude bildet eine selbstständige wirtschaftliche
Einheit i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG.
3. Als „flächenweise” Teilung i. S. d. § 7 GrEStG ist auch die Begründung von Wohnungseigentum oder Sondereigentum nach §§
3 oder 8 WEG anzusehen.
4. Nach seinem Wortlaut schreibt § 7 Abs. 2 GrEStG zwar keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen den zu einer flächenmäßigen
Aufteilung des Grundstücks unter den Gesellschaftern notwendigen Rechtsakten – der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung
einerseits und der Übereignung der neu entstandenen Eigentumswohneinheiten auf die Gesamthänder andererseits– vor. Aus Sinn
und Zweck der Vorschrift folgt aber, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Ein – nicht unabwendbaren äußeren
Umständen geschuldeter – Abstand von über sechs Jahren zwischen Teilung und Übertragung des Miteigentumsanteils unterbricht
den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 12 DStRE 2012 S. 633 Nr. 10 UVR 2011 S. 358 Nr. 12 BAAAD-93996
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