keine Aussetzung der Vollziehung wegen öffentlichem Interesse an geordneter öffentlicher Hauswirtschaft
Leitsatz
Der wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Unternehmersteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Zinsschranken-Regelung
des § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist – unabhängig davon, ob Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Neuregelung bestehen – abzulehnen. Dies folgt daraus, dass dem formell verfassungsgemäß zustande gekommenen
Gesetz ein Geltungsanspruch zukommt und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft der Vorrang gegenüber
dem Aussetzungsinteresse einzuräumen ist (Anschluss an ).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1830 Nr. 20 FR 2012 S. 166 Nr. 4 StBW 2011 S. 972 Nr. 22 HAAAD-93994