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FG München Beschluss v. - 7 V 822/11 EFG 2011 S. 1830 Nr. 20

Gesetze: KStG § 8aEStG § 4hGG Art. 3 Abs. 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 FGO § 69

Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

keine Aussetzung der Vollziehung wegen öffentlichem Interesse an geordneter öffentlicher Hauswirtschaft

Leitsatz

Der wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Unternehmersteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Zinsschranken-Regelung des § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist – unabhängig davon, ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neuregelung bestehen – abzulehnen. Dies folgt daraus, dass dem formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetz ein Geltungsanspruch zukommt und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft der Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse einzuräumen ist (Anschluss an ).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1830 Nr. 20
FR 2012 S. 166 Nr. 4
StBW 2011 S. 972 Nr. 22
HAAAD-93994

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FG München, Beschluss v. 01.06.2011 - 7 V 822/11

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