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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 2386/07

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, BGB § 812

Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung des Finanzamts auf ein bereits gekündigtes Girokonto des Steuerpflichtigen und Verrechnung des Überweisungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank gegen den Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Hat ein Kreditinstitut den Girokontovertrag mit dem Steuerpflichtigen gekündigt, das einen Sollstand ausweisende Konto aber intern noch nicht abgewickelt, sondern weitergeführt, und hat das FA eine Steuererstattung entgegen der Weisung des Steuerpflichtigen nicht auf dessen neue Bankverbindung, sondern auf das alte, seitens des Kreditinstituts bereits gekündigte Girokonto überwiesen, so hat das Kreditinstitut nicht lediglich als Zahlstelle fungiert und ist selbst als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO zur Rückzahlung verpflichtet, wenn es die Zahlung des FA mit dem Sollstand des gekündigten Kontos und damit im eigenen Interesse mit ihren eigenen Forderungen gegen den Steuerpflichtigen verrechnet hat.

2. Wegen der Wesensverschiedenheit von Ansprüchen nach § 812 BGB und § 37 Abs. 2 AO ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Kreditinstitut Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 AO einer Fehlüberweisung sein kann. Das zur Bestimmung des Leistungsempfängers maßgebliche Kriterium ist der Umstand, ob die Bank zur Gutschrift der Überweisung verpflichtet oder hierzu lediglich berechtigt ist. Entscheidet sich das Kreditinstitut bei Eingang einer Überweisung nach Kündigung des Girovertrags für die Gutschrift auf dem früheren Konto und leitet es den gutgeschriebenen Betrag an den früheren Kontoinhaber weiter, handelt es auch in diesem Fall als eine Zahlstelle (Anschluss an ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAD-93993

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 09.03.2011 - 4 K 2386/07

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