Bank als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs. 2 AO bei Fehlüberweisung des Finanzamts auf ein bereits gekündigtes Girokonto
des Steuerpflichtigen und Verrechnung des Überweisungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank gegen den Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Hat ein Kreditinstitut den Girokontovertrag mit dem Steuerpflichtigen gekündigt, das einen Sollstand ausweisende Konto
aber intern noch nicht abgewickelt, sondern weitergeführt, und hat das FA eine Steuererstattung entgegen der Weisung des Steuerpflichtigen
nicht auf dessen neue Bankverbindung, sondern auf das alte, seitens des Kreditinstituts bereits gekündigte Girokonto überwiesen,
so hat das Kreditinstitut nicht lediglich als Zahlstelle fungiert und ist selbst als Leistungsempfängerin i. S. d. § 37 Abs.
2 AO zur Rückzahlung verpflichtet, wenn es die Zahlung des FA mit dem Sollstand des gekündigten Kontos und damit im eigenen
Interesse mit ihren eigenen Forderungen gegen den Steuerpflichtigen verrechnet hat.
2. Wegen der Wesensverschiedenheit von Ansprüchen nach § 812 BGB und § 37 Abs. 2 AO ist es nicht ausgeschlossen, dass ein
Kreditinstitut Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 AO einer Fehlüberweisung sein kann. Das zur Bestimmung des Leistungsempfängers
maßgebliche Kriterium ist der Umstand, ob die Bank zur Gutschrift der Überweisung verpflichtet oder hierzu lediglich berechtigt
ist. Entscheidet sich das Kreditinstitut bei Eingang einer Überweisung nach Kündigung des Girovertrags für die Gutschrift
auf dem früheren Konto und leitet es den gutgeschriebenen Betrag an den früheren Kontoinhaber weiter, handelt es auch in diesem
Fall als eine Zahlstelle (Anschluss an ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-93993
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 09.03.2011 - 4 K 2386/07
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