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FG München Urteil v. - 15 K 3677/08 EFG 2012 S. 508 Nr. 6

Gesetze: EStG 2002 § 13a Abs. 4, EStG 2002 § 13a Abs. 5, EStG 2002 § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2, EStG 2002 § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4, EStG 2002 § 6b, EStG 2002 § 6c

Keine gesonderte Berücksichtigung der Entschädigung eines Land- und Forstwirts aus einer Brandschadensversicherung beim Durchschnittssatzgewinn nach § 13a EStG

Leitsatz

Sind bei einem Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt, Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens durch höhere Gewalt zerstört worden und ist eine Entschädigung der Versicherung (hier: Zahlung der Brandschadensversicherung für infolge Brand zerstörte Wirtschaftsgüter) weder im selben Jahr auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Ersatzwirtschaftsgütern übertragen noch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zugeführt worden, so ist diese Entschädigung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG bereits durch den Grundbetrag abgegolten und nicht durch eine gesonderte Hinzurechnung nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 oder 4 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 508 Nr. 6
DAAAD-93991

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FG München, Urteil v. 07.10.2010 - 15 K 3677/08

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